Der Bund unterstützt gesamtschweizerische und kantonsübergreifende Projekte, die sich der Alkoholprävention widmen. Gesuche für eine finanzielle Unterstützung können einmal, bzw. für Kleinprojekte zweimal jährlich eingereicht werden. Projekte, die beim Alkoholpräventionsfonds eingereicht werden, müssen vorgängig die Beratungsstelle Chancengleichheit konsultieren.
Konsultation der Beratungsstelle Chancengleichheit obligatorisch
Projekte, die beim Alkoholpräventionsfonds eingereicht werden, müssen vorgängig die Beratungsstelle Chancengleichheit konsultieren. Sie sollten für diesen Schritt mindestens 2 Wochen einrechnen. Detaillierte Informationen folgen weiter unten im Klapptext.
Alkoholpräventionsprojekte, nächster Eingabetermin:
31. August 2023
Kleinprojekte, nächste Eingabetermine
31. August 2023
28. Februar 2023
Der Bund unterstützt durch Beiträge (Subventionsverfügungen nach Subventionsgesetz) ausschliesslich gesamtschweizerische oder kantonsübergreifende Projekte, die sich der Alkoholprävention widmen.
Grundlage für die Finanzierung von Alkoholpräventionsprojekten bildet das Bundesgesetz über gebrannte Wasser (Art. 43a AlkG; SR 680) sowie der Bundesratsbeschluss vom 2.12.2016 zur Nationalen Strategie Sucht 2017-2024.
Die eingereichten Gesuche werden auf ihre Relevanz und den zu erwartenden Präventionseffekt geprüft. Das Bundesamt für Gesundheit BAG ist für die Vergabe dieser Finanzhilfen zuständig. Es konsultiert dazu ein Expertengremium bestehend aus verwaltungsinternen und -externen Sachverständigen.
Bitte verwenden sie ausschliesslich die hierunten aufgeführten Formulare und reichen Sie sie nur elektronisch (mit digitaler Signatur) ein. Der Entscheid zu regulären Projekten wird bis Ende November, zu Kleinprojekte bis Ende April bzw. Ende Oktober kommuniziert.
Projekteingabe
Gesuche für Alkoholpräventionsprojekte können beim wissenschaftlichen Sekretariat des Alkoholpräventionsfonds
eingereicht werden. Eingabefrist für reguläre Gesuche ist immer Ende August.
Es können Präventionsprojekte finanziell unterstützt werden, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind gesamtschweizerisch und kantonsübergreifend;
- Sie leisten einen Beitrag zur Alkoholprävention;
- Sie entfalten voraussichtlich eine hohe Präventionswirkung;
- Sie entsprechen den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventionsarbeit;
- Sie unterliegen einem Controlling und werden evaluiert.
Die eingereichten Gesuche haben einem inhaltlichen und formalen Kriterienkatalog zu entsprechen. Auch wenn alle
Beitragskriterien erfüllt sind, kann nicht garantiert werden, dass dem Gesuch Folge geleistet werden kann. Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen.
Schwerpunktthemen
Themenschwerpunkte sollen Gesuchstellende von Alkoholpräventionsprojekten als Orientierungshilfe dienen. Entscheidend für den Finanzierungsentscheid sind jedoch die qualitativen Anforderungen und die vorhandenen finanziellen Mittel.
Es sollen Themenbereiche und Projekte unterstützt werden, die sich einerseits an bestehende Aktivitäten sinnvoll anschliessen und Lücken schliessen, andererseits den in den Strategien NCD und Sucht verankerten Konzepten und Schwerpunktthemen gerecht werden. Ohne abschliessend zu sein, sind Projekte denkbar, die folgende Themenbereiche abdecken:
- Projekte für die Zielgruppe Kinder und Jugendliche.
- Projekte für die Zielgruppe der älteren Menschen.
- Projekte für schwer erreichbare Menschen generell.
- Projekte, die einen Beitrag leisten zur Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit.
- Projekte, die das Wissen der Bevölkerung über Produkte und Konsummuster erhöhen und/oder unser Verhältnis zum Alkohol hinterfragen.
- Projekte, die der Früherkennung und Frühintervention von problematischem Alkoholkonsum dienen.
- Projekte, die der Stigmatisierung der betroffenen Menschen entgegenwirken.
- Projekte zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention für Menschen in schwierigen Situationen oder kritischen Übergangsphasen.
Verfahren / Gesuchsbeurteilung
Das Sekretariat prüft die formalen Kriterien der eingegangenen Alkoholpräventionsgesuche und beurteilt Zweckkonformität und Qualität.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG ist für die Vergabe dieser Finanzhilfen zuständig.
Es konsultiert dazu ein Expertengremium bestehend aus verwaltungsinternen und -externen Sachverständigen. Dieses beurteilt die eingegangenen Gesuche formell und gibt eine entsprechende Empfehlung an das BAG. Besteht bei einem Gesuch eine Interessensbindung, gilt für den betroffenen Experten ein Ausstandsgebot.
Das Expertengremium ist wie folgt zusammengesetzt:
- Irène Renz, Vereinigung der kantonalen Beauftragten für Gesundheitsförderung in der Schweiz (VBGF)
- Barbara Lucas, Haute école de Travail social, Genève
- Gilles Crettenand, Ehemaliges Mitglied der Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen (EKAL)
- Cecilia Ben Salah, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
- Barbara Christen, Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Der Entscheid wird bis Ende November schriftlich kommuniziert.
Die Zusicherung von finanziellen Leistungen kann mit Auflagen verbunden sein. Die Auszahlung wird normalerweise an den Nachweis von Leistungen gebunden. Finanzierung, Leistungen sowie Fälligkeiten werden in der Verfügung geregelt.
Kleinprojekte Alkoholprävention
Als Kleinprojekte gelten Projekte, deren Gesamtkosten CHF 40'000 nicht übersteigen. Der Beitrag des Alkoholpräventionsfonds beträgt maximal CHF 20'000 pro Kleinprojekt.
Es kommt ein vereinfachte Verfahren zur Anwendung und die Konsultation der Beratungsstelle Chancengleichheit ist freiwillig.
Nicht die Höhe der beantragten Unterstützung, sondern die Gesamtkosten eines Projektes bestimmen, ob es sich um ein Kleinprojekt handelt. Grundsätzlich beträgt der Beitrag des Alkoholpräventionsfonds maximal 50% der Gesamtsumme des Projekts. Höhere Ansätze bis max. 80% sind nur in begründeten Fällen möglich.
Für Kleinprojekte sind ein vereinfachtes Verfahren sowie ein anderes Gesuchsformular als für die regulären Präventionsprojekte vorgesehen.
Gesuche für Kleinprojekte können immer Ende Februar und Ende August eingereicht werden. Der Entscheid wird bis Ende April, bzw. Ende Oktober schriftlich kommuniziert.
Unterstützt werden ausschliesslich überregionale, interkantonale oder gesamtschweizerische Projekte zur Alkoholprävention.
Formale Beitragskriterien
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Das vollständig ausgefüllte, rechtsgültig unterzeichnete Gesuchsformular.
- Ein aussagekräftiger Budgetplan inkl. Angaben zu anderen Finanzquellen unter Angabe der Höhe der Beteiligung und das Formular Budgetübersicht und Schlussabrechnung.
- Der Bericht der Beratungsstelle Chancengleichheit muss dem Gesuch als Anhang beigelegt werden.
(Gilt nicht für Kleinprojekte)
Verwenden Sie bitte ausschliesslich die entsprechenden Gesuchsformulare (siehe unten). Die Unterlagen sind in elektronischer Form, mit digitaler Signatur, beim wissenschaftlichen Sekretariat des Alkoholpräventionsfonds einzureichen.
Beratungsstelle Chancengleichheit als kostenlose Dienstleistung für Gesuchstellende
Wer beim Alkoholpräventionsfonds ein Gesuch stellt, erhält Unterstützung von der Beratungsstelle Chancengleichheit. Diese wird vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) betrieben. Damit bezweckt der Alkoholpräventionsfonds gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Tabakpräventionsfonds (TPF) die Förderung der Chancengleichheit bei Präventionsprojekten und Forschungsprojekten.
Die Konsultation der Beratungsstelle ist für Gesuchstellende obligatorisch.
Die neue Beratungsstelle wurde durch BAG, TPF und APF initiiert und wird von diesen drei Behördenstellen finanziert. Den Gesuchstellenden entstehen keine Kosten. Die Beratungsstelle ist eine explizite Dienstleistung an die Gesuchstellenden, um ihre Projekte bezüglich Chancengleichheit besser auszurichten und das Gesuchsbeurteilungskriterium «Chancengleichheit» besser erfüllen zu können. Weitere Informationen finden Sie unter «Dokumente».
Inhaltliche Beitragskriterien
Relevanz und Bedarf
Das Projekt muss eine gesamtschweizerische Relevanz haben bzw. überregional verankert sein. Handelt es sich um ein Pilotprojekt, muss eine Übertragung in andere Kantone und Regionen in Betrachtung gezogen werden. Bereits bei der Planung muss auf einzelne Bevölkerungsgruppen eingegangen werden: Spezifische Bedürfnisse von Frauen und Männern, Sprachregionen und sozial benachteiligte Gruppen müssen angemessen berücksichtigt werden.
Der Bedarf des Projekts muss erwiesen und dokumentiert sein. Strategien, Massnahmen oder Methoden, die im Projekt zur Anwendung kommen sollen, müssen sich empirisch bewährt haben oder müssen zumindest theoretisch legitimiert werden.
Die Wahl der Zielgruppe(n) und des Settings muss ersichtlich sein und begründet werden, Vor- und Nachteile der Interventionen müssen abgeschätzt werden. Zudem muss abgeklärt werden, ob schon ähnliche Projekte (inhaltlich oder strategisch) existierten und welche Stärken und Schwächen sich bei diesen gezeigt haben. Die Erfahrung aus solchen Projekten muss sowohl bei der Planung wie auch bei der Umsetzung berücksichtigt werden.
Planung und Ressourcen
Grundlage des Projekts ist eine klar formulierte Vision, wie und wo längerfristig Veränderungen bewirkt werden sollen. Die Formulierung der Projektziele muss einfach zu überprüfen, spezifisch, realistisch sowie terminiert sein und das Projekt muss auf Nachhaltigkeit ausgerichtet werden.
Für das Projekt besteht ein Zeitplan mit Meilensteinen und entsprechenden Zwischenzielen. Die für das Projekt notwendigen fachlichen, personellen und finanziellen Ressourcen müssen ausgewiesen und in der Budgetplanung berücksichtigt werden. Der Budgetplan umfasst zudem den geschätzten Aufwand für die Planung, Durchführung und Evaluation. Dabei muss der Umfang der verfügbaren Eigenmittel und Drittmittel abgeklärt und offengelegt werden.
Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass gemäss Subventionsgesetz (SUG) bei Finanzhilfen grundsätzlich nur ein Teilbetrag des Gesamtbudgets eines Projekts finanziert werden kann. Als Gesuchsteller müssen Sie für das Projekt neben dem BAG bzw. dem Alkoholpräventionsfonds noch andere Finanzierungsquellen (Eigenleistungen oder Fremdbeiträge) nachweisen. Das Budget bzw. die einzelnen Budgetposten (also auch die Eigenleistungen und Fremdbeträge) müssen im Gesuch und später in der Schlussabrechnung aufgezeigt und abgerechnet werden.
Gemäss der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK sollte eine Finanzhilfe in der Regel 50% der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Höhere Ansätze bis max. 80% sind möglich, müssen aber begründet werden. Weisen Sie daher andere Finanzquellen und Eigenleistungen im Budgetplan konsequent aus und begründen Sie, falls der Finanzierungsanteil des Alkoholpräventionsfonds mehr als 50% beträgt.
Eigenleistungen können z.B. Lohnkosten oder Infrastrukturkosten sein, die im Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben oder Projekt, für das ein Gesuch gestellt wurde, entstehen. Wichtig ist, dass nur die Kosten ausgewiesen werden würfen, die effektiv im Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben entstehen. Darunter können aber durchaus auch anteilmässige Kosten sein (z.B. 50 Stunden einer ohnehin für die Organisation tätigen administrativen Assistentin o.ä.).
Bei der Projektorganisation muss für alle Beteiligten ersichtlich sein, welche Personen, Gruppen und Institutionen in welcher Weise am Projekt beteiligt sein werden.
Evaluation und Kommunikation der Ergebnisse
Jedes finanzierte Projekt muss angemessen evaluiert werden. Bereits bei der Projekteingabe muss das Evaluationsvorgehen festgelegt und dargelegt werden, wie die Ergebnisse aus der Evaluation für die Steuerung und Qualitätsentwicklung des Projekts verwendet werden sollen.
Neben dem Evaluationsvorgehen muss zudem ein Kommunikationsvorgehen bestimmt werden. Es muss klar sein, welche Ergebnisse oder Erfahrungen wann, von wem, auf welche Weise und zu Handen welcher Zielgruppe verbreitet werden sollen.
Schlussbericht und Schlussabrechnung
Der Schlussbericht sowie allfällige Zwischenberichte sind integrierte Bestandteile der Verfügungsleistung. Sie dienen dazu, Rechenschaft über die Projektleistungen und Ressourcennutzung abzulegen. Sie bilden die Voraussetzung für die Schlusszahlung. Ein Schlussbericht ist immer zu erstellen, auch wenn ein externer Evaluationsbericht vorliegt. Folgende Punkte sind zu beachten.
Die Grundlagen für die Berichterstellung bilden:
- das Gesuch um Präventionsprojektfinanzierung
- das Projektcontrolling und die Selbstevaluation, ggf. die Fremdevaluation.
Formale Aspekte für die Berichterstellung:
- Für den Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung sind die Formulare des Alkoholpräventionsfonds zu verwenden.
Für die Schlussabrechnung bitte das zweite Blatt des Formulars Budgetübersicht des Gesuches verwenden.
- Der Bericht ist in einer geschlechtergerechten Sprache zu verfassen.
- Schlussbericht sowie Schlussabrechnung sind in elektronischer Form (Word-Format) dem Sekretariat zuzustellen.
Die Verhaltenswissenschaft
Die Verhaltenswissenschaft zeigt auf, wie wir die gesunde Wahl vereinfachen und Interventionen in Gesundheitsförderung und Prävention optimieren können. Das BAG hat zentrale Erkenntnisse aufarbeiten lassen und einen verhaltensökonomischer Leitfaden für Projekten und Massnahmen erarbeitet, der auch als Grundlage für Workshops verwendet werden kann. Der Leitfaden soll Fachleuten in Gesundheitsförderung und Prävention die Gestaltung von Projekten und Massnahmen erleichtern und helfen, diese besser auf die Zielgruppe auszurichten.
Die Berücksichtigung der Verhaltenswissenschaft kann auch bei Alkoholpräventionsprojekten die Wirkung steigern. In der Praxis hat sich gezeigt, dass für die Anwendung des verhaltenswissenschaftlichen Leitfadens eine professionelle Begleitung sehr hilfreich ist. Wenn Sie sich bei der Anwendung des verhaltenswissenschaftlichen Leitfadens bei einem Projekt, das vom APF mitfinanziert wird, professionell begleiten lassen möchten, werden die Kosten dafür können vom APF übernommen. Kontaktieren Sie bei Interesse das Sekretariat des Alkoholpräventionsfonds.
Bei Fragen steht Ihnen das Sekretariat gerne zur Verfügung.
Dokumente
Formulare
Informative Dokumente
Beratungsstelle Chancengleichheit
Informative Dokumente bezüglich Verhaltensökonomie
Gesetze
Letzte Änderung 21.12.2022
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Sekretariat des Alkoholpräventionsfonds
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
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Tel.
+41 58 463 87 93