Impfungen schützen. Sie gehören zu den wirksamsten Mitteln, um sich und andere vor übertragbaren Krankheiten zu schützen. Sehr selten kann es zu schweren Nebenwirkungen kommen. Das Epidemiengesetz regelt, wie finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn Impfschäden zu ungedeckten Kosten führen.
Seit dem 1. Januar 2016 ist das grundlegend überarbeitete Epidemiengesetz (EpG) in Kraft. Die Artikel 64-69 EpG sehen für Gesuche um finanzielle Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen ein einheitliches, für die ganze Schweiz geltendes Verfahren vor.
Eine Entschädigung für Impfschäden kommt nur in folgenden Situationen in Betracht:
- Die Impfung wurde behördlich empfohlen oder angeordnet.
- Die Impfung hat zu einem sog. Impfschaden geführt, d.h. die geimpfte Person leidet unter einer länger- oder langandauernden schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung, die für die geimpfte Person zu einem Schaden (d.h. einer Vermögensverminderung) führen.
- Übliche Nebenwirkungen (wie beispielsweise Rötungen, Schwellungen und Verhärtungen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen, Fieber), die allenfalls Kosten verursachen, weil Arzneimittel oder eine Arztkonsultation notwendig ist, fallen nicht unter den Begriff des «Impfschadens».
- Eine Entschädigung wird nur gewährt, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist (subsidiäre Haftung).
- Das heisst konkret: Eine geschädigte Person hat nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Schaden nicht bereits durch Dritte gedeckt wurde, zum Beispiel durch eine Ärztin oder einen Arzt (Arzthaftung), den Impfstoffhersteller (Produktehaftung) oder eine Versicherung (Sozial- oder Privatversicherung). Die Entschädigung will ungenügende Leistungen Dritter mildern.
- Nicht entschädigt werden dabei Behandlungskosten, die aufgrund der gesetzlichen oder vereinbarten Franchise oder aufgrund des Selbstbehalts nicht von der Krankenversicherung bezahlt werden. Diese Kosten sind selbst zu tragen.
Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die durch den Impfschaden erlittene Beeinträchtigung (immaterieller Schaden). Die Genugtuung ist auf schwere Beeinträchtigungen beschränkt. Auch die Genugtuung kommt nur bei behördlich empfohlenen oder angeordneten Impfungen in Betracht. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden auch Genugtuungsleistungen nur gewährt, wenn Dritte keine oder ungenügende Leistungen erbringen. Der Höchstbetrag für eine Genugtuung beträgt 70 000 Franken.
Voraussetzungen für die Gesuchsprüfung
Wer bei einem Impfschaden finanzielle Ansprüche an den Bund erheben will, muss beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ein Gesuch stellen. Dazu ist ein vollständig ausgefülltes mit den dort aufgeführten Beilagen versehenes Gesuchsformular einzureichen. Namentlich müssen alle Kosten vollumfänglich und vollständig aufgeführt und mit Belegen dokumentiert werden. Alle notwendigen Anhänge sind dem Gesuch beizulegen (zum Beispiel Bestätigung des Arztes, Impfausweis etc.).
Das Gesuch muss bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder innert fünf Jahren nach dem Datum der Impfung eingereicht werden. Das Entschädigungssystem im neuen EpG bezieht sich nur auf Impfschäden, die ab dem 1. Januar 2016 entstanden sind.
Wichtig: Sofern sie eine Nebenwirkung der Impfung melden wollen hat diese Meldung an Swissmedic zu erfolgen. Weitere Informationen finden Sie bei Swissmedic.
Letzte Änderung 26.11.2021
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Infektionskontrolle & Impfprogramme
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