Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung

Gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 2005 ist Gelbfieber die einzige Krankheit, für die Länder mit vorhandenem Ansteckungsrisiko von Reisenden einen Impfnachweis als Ein- oder Ausreisevorschrift verlangen können.  

Gelbfieber ist eine endemische Infektionskrankheit, die in mehreren Ländern Afrikas und Südamerikas vorkommt. Sie wird durch Viren ausgelöst, die durch Mücken übertragen wird. Zum Schutz gegen den manchmal tödlichen Verlauf der Krankheit und zur Eindämmung des hohen Endemie-Potenzials existiert eine Impfung.

Der Bund bestimmt die Ärzte und Ärztinnen, die bewilligt sind, in der Schweiz Impfungen gegen Gelbfieber durchzuführen. Damit werden einerseits die Internationalen Gesundheitsvorschriften IGV erfüllt, und andererseits die Sicherheit von Verfahren und eingesetzte Materialien garantiert (Anlage 7, Buchstabe f). Die Verabreichung der Gelbfieberimpfung wird durch das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101.1 , Art. 23) und durch die Artikel 42 bis 48 der Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) geregelt.

  • Die Bewilligung erhält, wer über ein eidgenössisches (oder ein anerkanntes ausländisches) Diplom als Ärztin oder Arzt und über einen eidgenössischen (oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel) in Tropen- und Reisemedizin nach dem MedBG verfügt.
  • In Ausnahmefällen und zur Sicherstellung einer ausreichenden regionalen Verfügbarkeit der Impfung gegen Gelbfieber, kann das BAG eine Bewilligung auch an Ärztinnen und Ärzte erteilen, die über eine spezifische Ausbildung und Berufserfahrung in Tropen- und Reisemedizin verfügen. In diesem Fall ist die Stellungnahme des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin überwiegend.
  • Die Bewilligung ist vier Jahre gültig. Sie kann auf Antrag erneuert werden. Die Verlängerung der Bewilligung ist an die regelmässige Teilnahme an Fortbildungen in Tropen- und Reisemedizin gebunden.
  • Das BAG veröffentlicht die Liste der Ärztinnen und Ärzten, die über eine Bewilligung zur Durchführung einer Gelbfieberimpfung verfügen.
  • Das Ausstellen einer internationalen Impfbescheinigung oder Prophylaxe-Nachweises ohne Bewilligung kann mit einer Busse bestraft werden.

Das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung zur Durchführung einer Gelbfieberimpfung ist dem BAG mit dem entsprechenden Formular und allen erforderlichen Belegen einzureichen (siehe Register "Dokumente").

Weiterführende Informationen

Gelbfieber

Gelbfieber ist eine potenziell tödliche Krankheit, die durch Mücken übertragen wird. Weil die Impfung gegen Gelbfieber manchmal obligatorisch ist, soll man sich vor einer Reise informieren.

Letzte Änderung 19.02.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Impfempfehlungen und Bekämpfungsmassnahmen
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 87 06
E-Mail

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