Voraussetzungen für Universitäten und Forschungseinrichtungen

In der Strahlenschutzgesetzgebung sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierender Strahlung definiert. Die wichtigsten Aspekte werden hier kurz aufgeführt.

Sachverstand

Pro Bewilligung braucht es mindestens eine Strahlenschutz-sachverständige Person, welche einen entsprechenden und anerkannten Kurs besucht hat. Der Inhalt dieser Kurse ist abhängig davon, ob es sich beim Anwendungzweck um Röntgengeräte, Beschleuniger oder radioaktive Substanzen handelt.

Details zu den genauen Ausbildungen finden Sie auf der Seite Strahlenschutzausbildung. Sämtliches Personal, das Umgang mit ionisierender Strahlung hat, ist von der Strahlenschutz-sachverständigen Person regelmässig aus- und weiterzubilden.

Einrichtung und baulicher Strahlenschutz

Der Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen ist nur in Arbeitsbereichen innerhalb einer kontrollierten Zone erlaubt. Je nach Umsatz (Aktivität) und verwendeten Nukliden müssen Abklinganlagen für das Abwasser betrieben werden. Röntgengeräte ohne Vollschutz und Teilchenbeschleuniger müssen in Bestrahlungsräumen oder Bunkern betrieben werden. Diese müssen nach aussen genügend abgeschirmt sein, um geltende Dosisgrenzwerte einzuhalten. Mit dem Bewilligungsgesuch ist jeweils ein Strahlenschutzplan einzureichen.


Richtwerte Ortsdosisleistungen (PDF, 1 MB, 16.09.2024)Richtwerte für Ortsdosisleistungen beim Umgang mit radioaktivem Material

Zugang und Kennzeichnung von Kontrollbereichen (PDF, 792 kB, 11.01.2024)Zugang und Kennzeichnung von Kontrollbereichen und Zonen


Messgeräte und Dosimetrie

In den Arbeitsbereichen muss eine ausreichende Anzahl an Dosisleistungs- und Kontaminationsmonitoren vorhanden sein. Die genauen Anforderungen sind der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV; SR 941.210.5) festgelegt.

Personal, das in der kontrollierten Zone arbeitet, muss dosimetriert werden mit Ganzkörperdosimetern und zusätzlich Extremitätendosimeter für Personal, welches radioaktive Substanzen aufzieht und appliziert. Für den Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen sind ab einer gewissen Aktivitätsmenge Triagemessungen gemäss der BAG-Wegleitung «Dosimetrie (offene Stoffe)» und Dosimetrieverordnung (SR 814.501.43) durchzuführen.

Für den Umgang mit Röntgengeräten mit Vollschutz ist in der Regel keine Dosimetrie vorgeschrieben; anders ist dies mit Röntgenanlagen ohne Vollschutz. Die erforderlichen Messgeräte richten sich nach Art der Anwendung.


Extremitätendosimetrie (PDF, 2 MB, 27.05.2024)Extremitätendosimetrie beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen

Dosimetrie offene Stoffe (PDF, 297 kB, 03.03.2021)Dosimetrie beim Umgang mit offenen radioaktiven Quellen


Strahlenschutzweisung

Es müssen betriebsinterne Strahlenschutzweisungen erstellt werden, welche die Verantwortung im Betrieb regeln und die typischen Arbeitsschritte beschreiben. Zudem müssen das Vorgehen mit radioaktivem Abfall und die Massnahmen zur Qualitätssicherung an den Geräten beschrieben werden.


Betriebsinterne Weisungen (PDF, 311 kB, 14.06.2021)Erstellung betriebsinterner Weisungen für den Strahlenschutz


Letzte Änderung 13.09.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion Forschungsanlagen und Nuklearmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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