Voraussetzungen für Universitäten und Forschungseinrichtungen

In der Strahlenschutzgesetzgebung sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung für den Umgang mit ionisierenden Strahlen definiert. Die wichtigsten Aspekte seien hier kurz aufgeführt.

Sachverstand

Pro Bewilligung braucht es mindestens eine sachverständige Person, welche einen entsprechenden und anerkannten Kurs
besucht hat. Diese Kurse sind unterschiedlich ob es sich bei der Anwendung um Röntgengeräte, Beschleuniger oder radioaktive Substanzen handelt. Details zu den genauen Ausbildungen finden Sie auf der Seite Strahlenschutzausbildung. Sämtliches Personal, das Umgang mit ionisierender Strahlung hat, ist vom Strahlenschutzsachverständigen regelmässig aus- und weiterzubilden.

Einrichtung und baulicher Strahlenschutz

Der Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen ist in Arbeitsbereichen innerhalb einer kontrollierten Zone durchzuführen. Je nach Umsatz und Nukliden sind Abwasserabklinganlagen zu betreiben. Röntgengeräte ohne Vollschutz und Teilchenbeschleuniger sind in Bestrahlungsräumen oder Bunkern zu betreiben, die nach aussen genügend abgeschirmt sind um geltende Dosisgrenzwerte einzuhalten.
Mit dem Bewilligungsgesuch ist jeweils ein Strahlenschutzplan einzureichen.

Messgeräte und Dosimetrie

In den Arbeitsbereichen muss eine genügende Anzahl an Dosisleistungs- und Kontaminationsmonitoren vorhanden sein. Die genauen Anforderungen sind der entsprechenden Weisung zu entnehmen. Personal, das in der kontrollierten Zone arbeitet, muss dosimetriert werden mit Ganzkörperdosimetern und zusätzlich Extremitätendosimeter für Personal, welches radioaktive Substanzen aufzieht und appliziert. Für den Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen sind ab einer
gewissen Aktivitätsmenge Triagemessungen nach Weisung L-06-01 und Dosimetrieverordnung durchzuführen.

Für den Umgang mit Röntgengeräten mit Vollschutz ist in der Regel keine Dosimetrie vorgeschrieben; anders ist dies mit Röntgenanlagen ohne Vollschutz. Die erforderlichen Messgeräte richten sich nach Art der Anwendung.

Strahlenschutzweisung

Es sind betriebsinterne Strahlenschutzweisungen zu erstellen, welche die Verantwortung im Betrieb regeln und die typischen Arbeitsschritte beschreiben. Weiter sind das Vorgehen mit radioaktivem Abfall und die Massnahmen zur Qualitätssicherung an den Geräten zu beschreiben.

Letzte Änderung 29.08.2018

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion Forschungsanlagen und Nuklearmedizin
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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