Voraussetzungen für nuklearmedizinische Betriebe

In der Strahlenschutzgesetzgebung sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bewilligung im Bereich der Nuklearmedizin definiert. Die wichtigsten Aspekte seien hier kurz aufgeführt.

Sachverstand und Sachkunde

Die Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen erfordert die Anwesenheit eines Facharztes für Nuklearmedizin, welcher über Sachkunde und Sachverstand verfügt. Bei der Hybridbildgebung (PET-CT, SPECT-CT) wird ebenfalls der Sachverstand eines Radiologen gefordert. Weiter braucht es eine Person für den technischen Sachverstand (in der Regel MTRA mit Sachverstand für den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen). Details zu den genauen Ausbildungen finden Sie auf der Seite Strahlenschutzausbildung. Sämtliches Personal, das Umgang mit radioaktiven Substanzen hat ist vom Strahlenschutzsachverständigen regelmässig aus- und weiterzubilden.

Einrichtung und Bauliches

Der Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen ist in Arbeitsbereichen innerhalb einer kontrollierten Zone durchzuführen. In der Nuklearmedizin spricht man üblicherweise von Arbeitsbereichen des Typs B oder C, welche für Vorbereitung, Applikation, Diagnostik und Therapie notwendig sind. Die genauen Anforderungen an die Arbeitsbereiche finden Sie in der Verordnung über den Umgang mit offenen radioaktiven Quellen. Die Räumlichkeiten müssen für die Einhaltung von Dosisgrenzwerten entsprechend abgeschirmt sein. Mit dem Bewilligungsgesuch ist jeweils ein Strahlenschutzplan einzureichen.

Messgeräte und Dosimetrie

In den Arbeitsbereichen muss eine genügende Anzahl an Dosisleistungs- und Kontaminationsmonitoren vorhanden sein. Die genauen Anforderungen sind der entsprechenden Weisung zu entnehmen. Personal, das in der kontrollierten Zone arbeitet, muss dosimetriert werden mit Ganzkörperdosimetern und zusätzlich Extremitätendosimeter für Personal, das radioaktive Substanzen aufzieht und appliziert. Für den Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen sind ab einer gewissen Aktivitätsmenge Triagemessungen nach Weisung L-06-01 und Dosimetrieverordnung durchzuführen.

Strahlenschutzweisung

Es sind betriebsinterne Strahlenschutzweisungen zu erstellen, welche die Verantwortung im Betrieb regeln und die typischen Arbeitsschritte beschreiben. Weiter sind das Vorgehen mit radioaktivem Abfall und die Massnahmen zur Qualitätssicherung an den Geräten zu beschreiben.

Letzte Änderung 29.08.2018

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