Medizinische Röntgenanlagen

Das Einrichten und Betreiben einer medizinischen Röntgenanlage ist bewilligungspflichtig. Im Bereich der Medizin ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Strahlenschutz, Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde.

Einreichen des Bewilligungsgesuchs

Vor der Einrichtung einer Röntgenanlage muss durch den Betreiber ein Bewilligungsgesuch mit Strahlenschutz-Bauplänen des Röntgenraumes und entsprechenden Berechnungen des baulichen Strahlenschutzes gemäss Röntgenverordnung (RöV, SR 814.542.1 vom 26. April 2017) eingereicht werden. Bei dieser Aufgabe wird der zukünftige Betreiber in der Regel durch die Lieferfirma der Röntgenapparatur unterstützt. In einem Betrieb mit Röntgentätigkeit gibt es verschiedene Funktionen und Verantwortlichkeiten im Bereich Strahlenschutz. Die zuständigen Personen müssen namentlich bezeichnet und entsprechend ihrer Funktionen ausgebildet sein. In einem kleinen Betrieb (z.B. Arztpraxis mit Röntgentätigkeit) nimmt ein Arzt vielfach mehrere Funktionen gleichzeitig wahr.

Prüfung und Bewilligungserteilung

Sind alle notwendigen Voraussetzungen aufgrund der eingereichten Unterlagen erfüllt, wird die Bewilligung für Einrichtung und Betrieb durch das BAG erteilt. Ohne diese Bewilligung darf die Röntgenanlage von der Lieferfirma nicht installiert und zum Betrieb übergeben werden.
Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf 10 Jahre befristet. Sie bezieht sich immer auf den medizinischen Betrieb mit den verantwortlichen Personen sowie auf Anwendungsbereich, Typ und Standort der Röntgenanlage.
Das Bewilligungsverfahren ist gebührenpflichtig, die Gebühren sind in der Gebührenverordnung geregelt.

Aufgaben und Änderungen während der Gültigkeitsdauer

Bei einem Wechsel des Bewilligungsinhabers (z.B. bei einer Praxisübergabe oder beim Umzug der Anlage, sowohl innerhalb der Praxis als auch bei Umzug der Praxis) erlischt die bisherige Bewilligung, und es muss ein neues Bewilligungsgesuch mit den neuen Gegebenheiten gestellt werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Bewilligung während ihrer Laufzeit lediglich angepasst werden.

Die Strahlenschutzverordnung verlangt vom Bewilligungsinhaber ein Qualitätssicherungsprogramm, damit eine Röntgenanlage in angemessenen Zeitabständen umfassend überprüft und gewartet wird. In den Anhängen der Röntgenverordnung sind die spezifischen Anforderungen dazu genannt.

Das BAG führt während der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung stichprobenweise Inspektionen und Audits in den medizinischen Betrieben durch um zu prüfen, ob die Strahlenschutzvorschriften umgesetzt werden und insbesondere die Qualitätsprüfungen, speziell die Wartung/Zustandsprüfung durch die Röntgenfirmen, korrekt durchgeführt wurden.

Das BAG, Abteilung Strahlenschutz, 3003 Bern, steht den Betreibern von Röntgenanlagen, beruflich strahlenexponierten Personen, usw. für Auskünfte und Empfehlungen im Rahmen seiner Möglichkeiten gerne zur Verfügung. Es ist oft empfehlenswert, sich rechtzeitig durch das BAG als neutrale Stelle beraten zu lassen.

Letzte Änderung 06.01.2020

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion Strahlentherapie und medizinische Diagnostik
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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