Strahlenschutz: Bewilligungen, Voraussetzungen und Aufsicht
Das BAG ist die Bewilligungsbehörde für den Umgang mit ionisierender Strahlung in Medizin, Industrie und Forschung und erteilt – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – die entsprechenden Bewilligungen. Für die Aufsicht im Strahlenschutz in Medizin und Forschung ist das BAG zuständig, die Aufsicht in Industriebetrieben liegt bei der Suva.
Die Bewilligungsverfahren für den Umgang mit ionisierender Strahlung basieren auf der Strahlenschutzgesetzgebung. Gesuche und Meldungen können via Onlineportal RPS gemacht werden.
In der Gesetzgebung sind grundsätzliche technische Anforderungen aufgeführt. Die Wegleitungen erläutern den Vollzug dieser Anforderungen im Bereich Röntgenanlagen und Umgang mit ionisierender Strahlung.
Die Mitarbeiter-/innen der Abteilung Strahlenschutz beraten und unterstützen die Anwender ionisierender Strahlung in administrativen und technischen Fragen zum Bewilligungswesen.
Sogenannte Röntgenfirmen, die in der Schweiz Handel mit Röntgenanlagen betreiben und/oder solche Anlagen installieren, warten und prüfen, benötigen vom BAG eine Bewilligung.
In der Medizin umfassen die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten das Einrichten und Betreiben medizinischer Röntgenanlagen sowie den Umgang mit ionisierender Strahlung.
Die Abteilung Strahlenschutz des BAG ist Bewilligungsbehörde. Die Suva ist für die Strahlenschutz-Aufsicht in industriellen und gewerblichen Betrieben zuständig.
Das BAG ist für das Bewilligungen in Forschungsbetrieben, Ausbildungsstätten und Schulen zuständig. Zu den Anwendungen zählen Röntgengeräte, radioaktive Quellen und Teilchenbeschleuniger.
Wird in Forschungsprojekten oder klinischen Versuchen ionisierende Strahlung angewendet, muss unter bestimmten Voraussetzungen auch das Bundesamt für Gesundheit BAG eine Stellungnahme abgeben.
Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit führt das BAG regelmässig Strahlenschutzaudits durch. Schlussberichte aus vergangenen Auditschwerpunkten können hier konsultiert werden.