Bewilligungen von Pilotversuchen nach dem BetmG

Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.

Das BAG bewilligt Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz, wenn das hierfür eingereichte Gesuch vollständig ist und die Voraussetzungen für die Durchführung gemäss Artikel 8a BetmG sowie der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) erfüllt sind.

Pilotversuche sind wissenschaftliche Studien, aus denen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massnahmen, Instrumenten oder Vorgehensweisen betreffend den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken gewonnen werden sollen.

Weitere Informationen zu Pilotversuchen mit Cannabis finden Sie auf dieser Seite:

Das Bewilligungsverfahren beinhaltet eine umfassende Prüfung der rechtlichen Vorgaben, die Koordination der Entscheide mit den zuständigen Ethikkommissionen und nicht zuletzt die Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden. Dabei sind erfahrungsgemäss mehrere Bereinigungsrunden mit den Gesuchstellern erforderlich. Aufgrund der Komplexität des Bewilligungsverfahrens ist mit einer Bearbeitungsfrist von mindestens 3 Monaten zu rechnen.

Weiterführende Themen

Pilotversuche mit Cannabis

Seit dem 15. Mai 2021 ist eine Änderung des BetmG in Kraft, die Pilotversuche mit der Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken («Genusszwecken») ermöglicht. Diese Studien sollen eine Grundlage für eine zukünftige gesetzliche Regelung von Cannabis liefern.

Ausnahmebewilligungen Pilotversuche

Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen.

Letzte Änderung 04.04.2024

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