Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.
Das BAG bewilligt Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz, wenn das hierfür eingereichte Gesuch vollständig ist und die Voraussetzungen für die Durchführung gemäss Artikel 8a BetmG sowie der Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) erfüllt sind.
Pilotversuche sind wissenschaftliche Studien, aus denen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massnahmen, Instrumenten oder Vorgehensweisen betreffend den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken gewonnen werden sollen.