Ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin, kann das BAG bewilligen, dass einer Patientin oder einem Patienten Tagesdosen für bis zu einen Monat mitgegeben werden.
Art. 13 Abs. 3 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV; SR 812.121.6) sieht die Möglichkeit einer Mitgabe von bis zu sieben Tagesdosen Diacetylmorphin vor.
Auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin, kann das BAG ausnahmsweise bewilligen, dass einer Patientin oder einem Patienten Tagesdosen für bis zu einem Monat mitgegeben werden.
Inhalt des Gesuchs
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Mitgabe von Diacetylmorphin-Dosen für bis zu einem Monat im Ausnahmefall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung;
- Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt;
- Die Patientin oder der Patient ist besonders gut stabilisiert;
- Die Patientin oder der Patient muss aus persönlichen oder beruflichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum verreisen.
Das Gesuch um eine Bewilligung zur Mitgabe von Diacetylmorphin-Dosen für bis zu einem Monat im Ausnahmefall muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Namen der Patientin oder des Patienten gestellt werden.
Die Bewilligung zur Mitgabe von Diacetylmorphin-Dosen für bis zu einem Monat im Ausnahmefall ist gebührenfrei (Art. 40 Bst. d BetmSV).
Das Formular (PDF, 184 kB, 31.03.2023) ist an hegebe@hin.ch zu senden.