Seit dem 1. April 2023 dürfen behandelnde Institutionen die Verabreichung und die Mitgabe von Diacetylmorphin an geeignete externe Institutionen delegieren. Diese Delegation muss dem BAG und den zuständigen kantonalen Behörden gemeldet werden.
Art. 13 Abs. 1 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV; SR 812.121.6) sieht grundsätzlich die Verabreichung und Einnahme des Diacetylmorphins innerhalb einer behandelnden Institution unter Sichtkontrolle eines Mitglieds des Behandlungsteams vor.
Seit dem 1. April 2023 dürfen behandelnde Institutionen die Verabreichung und die Mitgabe von Diacetylmorphin an geeignete externe Institutionen delegieren. Was die geeigneten externen Institutionen betrifft, so können diese unter anderem Alters- und Pflegeheime, Spitäler, Gefängnisse oder Apotheken sein.
Die Verschreibung von Diacetylmorphin bleibt jedoch weiterhin den spezialisierten Ärztinnen und Ärzten der HeGeBe-Zentren vorbehalten. HeGeBe-Patientinnen und -Patienten müssen folglich einer Ärztin oder einem Arzt einer HeGeBe-Institution zugewiesen sein, die bzw. der die Verantwortung für die Behandlung trägt und zur Verschreibung des Diacetylmorphins berechtigt ist.