Für die Erteilung einer Institutionsbewilligung muss die Institution ein schriftliches Gesuch beim BAG stellen und:
- nachweisen, dass sie eine gültige kantonale Bewilligung (Art. 3e Abs. 1 BetmG) besitzt. Eine Kopie ist dem Gesuch beizulegen.
- die vorgesehene Bewilligungsdauer angeben (maximal 5 Jahre) (Hinweis: die Bewilligung des Bundes wird maximal solange ausgestellt, wie auch die kantonale Bewilligung erteilt wurde. Bei Aufhebung/Auslaufen der kantonalen Bewilligung wird die Bewilligung des Bundes automatisch hinfällig);
- eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung (Art. 14 BetmSV) gewährleisten, welche voraussetzt, dass:
- das Team aus Medizinal- und anderen Fachpersonen (Medizin, Pflege, Sozialarbeit, Psychologie) zusammengesetzt ist;
- jede Ärztin und jeder Arzt, die oder der Diacetylmorphin verschreibt, im Besitz einer vom BAG erteilten Arztbewilligung ist;
- das Personal fachlich qualifiziert ist und sich regelmässig weiterbildet;
- ein Behandlungskonzept und -protokoll für das Verschreiben von Diacetylmorphin (Richtlinien für die Dosierung, die Anwendungsform, die Kombination mit anderen Opioiden usw.) vorliegt;
- eine Patientenvereinbarung vorbereitet ist. Eine Mustervorlage kann beim Bundesamt für Gesundheit eingeholt und gegebenenfalls angepasst werden.
- eine ausreichende Anzahl von Behandlungs- und Betreuungspersonen (Art. 15 BetmSV) gewährleisten, das heisst:
- mind. eine Ärztin oder ein Arzt, die/der verschreibungsberechtigt und für die medizinische Leitung verantwortlich ist (pro Patientin/Patient = 1.7 Stellenprozent);
- Fachpersonen für psychosoziale Betreuung (pro Patientin/Patient = 1.7 Stellenprozent);
- Personen, die für die Pflege und Abgabe der Präparate und Arzneimittel zuständig sind. Für bis zu 5 Injektionsplätze müssen 2 Angestellte und bei mehr als 5 Injektionsplätzen 3 Angestellte, davon mindestens 1 Gesundheitsfachperson, anwesend sein.
- eine geeignete Infrastruktur haben, insbesondere:
- Plan und Fotos der Räumlichkeiten
- Sicherheits- und Notfalldispositiv
- Betriebs- und Ärzte-Haftpflichtversicherung
- Haus- und Umgebungsordnung
- Falls vorhanden Qualitätszertifizierung (z.B. QuaTheDa oder ISO)
- Datenschutzvorkehrungen (Art. 3f BetmG i.V.m. Art. 41 ff. BetmSV)
- die Sicherheit und Qualität beim Umgang mit Diacetylmorphin gewährleisten (Art. 53 Abs. 2, Art. 54 BetmKV), insbesondere muss:
- das Diacetylmorphin vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden;
- eine Dokumentation zur Verwendung von Diacetylmorphin, namentlich Bestellung, interne Organisation, Aufbewahrung, Ausgabe und Kontrolle bestehen.
- sich am HeGeBe-Monitoring durch Gerhard Gmel (E-Mail: ggmel@addictionsuisse.ch, Sucht Schweiz, Lausanne) beteiligen.
Für die Ausstellung der Institutionsbewilligung werden keine Gebühren erhoben (Art. 40 Bst. d BetmSV).
Das Gesuch ist zu richten an:
Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. 058 463 20 43