Wenn eine Patientin oder ein Patient bis zu sieben Tagesdosen erhalten möchte, bevor sie oder er mindestens sechs Monate lang ohne Unterbrechung eine Behandlung mit verschriebenem Diacetylmorphin erhalten hat, benötigt sie oder er eine Bewilligung zur Kürzung der Frist zur Mitgabe von Diacetylmorphin.
Laut Art. 13 Abs. 3 der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV; SR 812.121.6) ist die Abgabe von bis zu sieben Tagesdosen Diacetylmorphin nur möglich, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung.
- Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert.
- Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt.
Auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin kann das BAG die 6 Monate Frist herabsetzen, wenn es für die Patientin oder den Patienten schwierig ist, sich regelmässig in die behandelnde Institution zu begeben, namentlich bei Komorbidität oder bei Berufstätigkeit.
Inhalt des Gesuchs
Für die Erteilung einer Bewilligung zur Kürzung der Frist zur Mitgabe von Diacetylmorphin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert;
- Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt;
- Es ist schwierig für die Patientin oder den Patienten, sich regelmässig in die behandelnde Institution zu begeben, namentlich bei Komorbidität oder bei Berufstätigkeit.
Das Gesuch um Kürzung der Frist zur Mitgabe von Diacetylmorphin muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Namen der Patientin oder des Patienten gestellt werden.
Die Bewilligung zur Kürzung der Frist zur Mitgabe von Diacetylmorphin ist gebührenfrei (Art. 40 Bst. d BetmSV).
Das Formular (PDF, 179 kB, 31.03.2023) ist an hegebe@hin.ch zu senden.