Die substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) richtet sich an Personen mit schwerer Heroinabhängigkeit und erfolgt in Fachzentren.
Gemäss Artikel 3e Absatz 1 BetmG bedarf es für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen einer kantonalen Bewilligung. Für diacetylmorphingestützte Behandlungen wird zusätzlich zur kantonalen Bewilligung eine Bewilligung des Bundes benötigt. Diese wird vom BAG erteilt.
Arten der vom BAG erteilten Bewilligungen
Eine Bewilligung des BAG ist erforderlich für:
- die Patientin oder den Patienten, der/die eine diacetylmorphingestützte Behandlung erhält;
- die Institution, in welcher die diacetylmorphingestützte Behandlung erfolgt;;
- die Ärztin oder den Arzt, der/die das Diacetylmorphin verschreibt;
- die Kürzung der Frist zur Mitgabe von Diacetylmorphin;
- die Mitgabe von Diacetylmorphin-Dosen für bis zu einem Monat.