Die substitutionsgestützte Behandlung mit Diacetylmorphin (pharmazeutisch hergestelltes Heroin) richtet sich an Personen mit schwerer Heroinabhängigkeit und erfolgt in Fachzentren.
Gemäss Artikel 3e Absatz 1 BetmG bedarf es für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen einer kantonalen Bewilligung. Für diacetylmorphingestützte Behandlungen wird zusätzlich zur kantonalen Bewilligung eine Bewilligung des Bundes benötigt. Diese wird vom BAG erteilt.
Arten der vom BAG erteilten Bewilligungen
Eine Bewilligung des BAG ist erforderlich für:
- die Patientin oder den Patienten, der/die eine diacetylmorphingestützte Behandlung erhält;
- die nicht spezialisierte Institution, in welcher sich eine Patientin oder ein Patient aufhält, die/der ihre/seine diacetylmorphingestützte Behandlung weiterführen möchte;
- die Ärztin oder den Arzt, der/die das Diacetylmorphin verschreibt;
- die Institution, in welcher eine diacetylmorphingestützte Behandlung erfolgt.