Die Herstellung von Produkten mit Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis («Cannabisprodukte»), die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a Betäubungsmittelgesetz (BetmG) abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Für die Herstellung von Cannabisprodukten, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.
Die für die Durchführung von Pilotversuchen verantwortlichen öffentlichen oder privaten Organisationen bestimmen ihre(n) Hersteller selbst. Interessierte Hersteller stellen das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur Herstellung von Cannabisprodukten gemeinsam mit der verantwortlichen Organisation, die beabsichtigen, einen Pilotversuch durchzuführen und die ein entsprechendes Gesuch beim BAG einreichen wollen.