Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis für die Pilotversuche nach Art. 8a BetmG

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach dem Betäubungsmittelgesetz abgegeben werden, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis oder Cannabisprodukten für die Pilotversuche nach Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.

Der Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, muss grundsätzlich in der Schweiz stattfinden. Eine Einfuhr von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis in diesem Kontext ist gemäss Artikel 7 Absatz 2 BetmPV nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Weiterführende Themen

Anbau für Pilotversuche

Der Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Herstellung für Pilotversuche

Die Herstellung von Cannabisprodukten, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, er-fordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Bewilligungen von Pilotversuchen nach dem BetmG

Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.

Letzte Änderung 09.06.2021

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