Die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach dem Betäubungsmittelgesetz abgegeben werden, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis oder Cannabisprodukten für die Pilotversuche nach Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.
Der Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, muss grundsätzlich in der Schweiz stattfinden. Eine Einfuhr von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis in diesem Kontext ist gemäss Artikel 7 Absatz 2 BetmPV nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, müssen grundsätzlich in der Schweiz angebaut und weiterverarbeitet werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 BetmPV). Die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis oder Cannabisprodukten für die Pilotversuche ist nur ausnahmsweise möglich, wenn eine ausreichende Produktion in der Schweiz nicht zeitnah sichergestellt werden kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 BetmPV).
Für im Rahmen der Pilotversuche eingeführte Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis gelten ebenso die Regeln der biologischen Landwirtschaft und der guten landwirtschaftlichen Praxis für den Anbau von Heilpflanzen. Auch müssen die Anforderungen an die Produktequalität (Art. 9 BetmPV) gewährleistet sein.
Für die Einhaltung der Anforderungen an die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis und Cannabisprodukten gilt eine Pflicht zur Selbstkontrolle (Art. 30 BetmPV).
Das BAG und die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden führen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen Stichprobenkontrollen durch.
Ausnahmebewilligungen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis oder Cannabisprodukten, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, setzen eine Bewilligung zur Durchführung voraus. Diese Gesuche sind durch die öffentliche oder private Organisation deshalb aufeinander abzustimmen. Das BAG stellt die Koordination der Bewilligungsverfahren sicher.
Wichtig: Für die Einfuhr von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis oder Cannabisprodukten ist gemäss Artikel 5 BetmG zusätzlich zur Ausnahmebewilligung des BAG eine Einfuhrbewilligung von Swissmedic erforderlich. Diese kann erst nach Erteilung der Ausnahmebewilligung durch das BAG bei Swissmedic beantragt werden.
Gesuche sind signiert von der für die Durchführung eines Pilotversuches verantwortlichen Person beim BAG einzureichen oder durch eine entsprechende rechtsgültige Vollmacht zu begleiten. Gesuche sind auf dem Postweg an folgende Adresse einzureichen.
Vertraulich
Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Sektion Politische Grundlagen und Vollzug
Schwarzenburgstrasse 157
Postfach
3003 Bern
Das BAG kann jederzeit ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
Bitte reichen Sie Ihre Gesuche frühzeitig ein.
Ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Einfuhr von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis oder Cannabisprodukten für die Pilotversuche muss mindestens folgende Angaben und Dokumente enthalten:
- Die Bezeichnung des Pilotversuchs und genaue Importadresse
- Name und Vorname, der für die Einfuhr verantwortliche Person und deren Stellvertretung
- Bedarfsnachweis für die Einfuhr und Nachweis, dass eine ausreichende Produktion in der Schweiz nicht zeitnah möglich ist. Es ist gegenüber dem BAG glaubhaft zu machen, dass eine ausreichende Produktion in der Schweiz zeitnah nicht sichergestellt werden kann
- Ggf. Mandatsvertrag für die Einfuhr durch Dritte
- Bezugsquelle inkl. genauer Anschrift
- Angaben über die Art des eingeführten Cannabis oder Cannabisprodukte
- Einfuhrmengen
- Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an den Anbau für Pilotversuche nach Artikel 8 BetmPV
- Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 9 BetmPV
- Gewünschte Dauer der Ausnahmebewilligung (entsprechend Laufzeit des Abgabevertrags mit den Studienzentren)
- Beschrieb der Lagerung, der Sicherung und des Logs des Cannabis oder Cannabisprodukte sowie der Archivierung von Aufzeichnungen (Managementsystem), inkl. Nachweis eines Systems, welches ausreichenden Schutz gegen Diebstahl gewährleistet
Letzte Änderung 09.06.2021
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003
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+41 58 463 88 24