Die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach dem Betäubungsmittelgesetz abgegeben werden, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis oder Cannabisprodukten für die Pilotversuche nach Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.
Der Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, muss grundsätzlich in der Schweiz stattfinden. Eine Einfuhr von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis in diesem Kontext ist gemäss Artikel 7 Absatz 2 BetmPV nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.