Der Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.
Für den Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.
Die für die Durchführung von Pilotversuchen verantwortlichen öffentlichen oder privaten Organisationen bestimmen ihre(n) Produzenten selbst. Interessierte Anbauer stellen das Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zum Anbau von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis gemeinsam mit den verantwortlichen Organisationen, die beabsichtigen, einen Pilotversuch durchzuführen und die ein entsprechendes Gesuch beim BAG einreichen wollen.