Ausnahmebewilligungen im Zusammenhang mit Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG
Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche sind in der Ausführungsverordnung des Bundesrates (Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz, BetmPV) geregelt.
Am 15. Mai 2021 sind die gesetzlichen Grundlagen für eine zehnjährige Forschungsphase für wissenschaftliche Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken («Genusszwecken») in Kraft getreten.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Anbau, die Einfuhr oder die Herstellung von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, setzt ein bewilligungsfähiges Gesuch für einen Pilotversuch gemäss Artikel 8a Absatz 1 BetmG voraus. Die Gesuche müssen daher von den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen koordiniert eingereicht werden. Das BAG als Bewilligungsbehörde stellt die Koordination der zusammenhängenden Bewilligungsverfahren sicher.
Aufgrund der Komplexität des Bewilligungsverfahrens ist in der Regel mit einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist zu rechnen. Das Verfahren beinhaltet eine umfassende Prüfung der rechtlichen Vorgaben, die Koordination der Entscheide mit den zuständigen Ethikkommissionen und nicht zuletzt die Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden. Dabei sind erfahrungsgemäss mehrere Bereinigungsrunden mit den Gesuchstellern erforderlich.
Es obliegt den verantwortlichen öffentlichen oder privaten Organisatoren, für ihre Pilotversuche die Anbauer und Hersteller zu bestimmen. Das BAG bestimmt keine Produzenten und führt selbst auch keine Pilotversuche durch.
Dokumentations- und Meldepflichten
Die Bewilligungsinhaber haben über ihren gesamten Verkehr mit Cannabisprodukten Buch zu führen und dem BAG und den Kantonen jeweils auf Jahresende über ihren Verkauf von Cannabisprodukten und über die Lagermengen in den einzelnen Verkaufsstellen Bericht zu erstatten. Sie melden dem BAG unverzüglich ausserordentliche Ereignisse (Art. 27 BetmPV). Das BAG prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens das Vorhandensein der entsprechenden Prozesse.
Kontrolltätigkeiten
Betreffend Einhaltung der Bestimmungen der BetmPV an die Anbau- und Produktequalität sowie die Verpackung und Produkteinformation gilt für den Anbau, die Herstellung, die Einfuhr sowie das Inverkehrbringen die Selbstkontrolle (Art. 30 BetmPV).
Das BAG kontrolliert, ob die Bewilligungsinhaber für Pilotversuche die Bestimmungen der BetmPV einhalten. Es kann hierzu die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen. Die kantonalen Behörden bezeichnen die zuständigen Kontrollstellen für stichprobenmässige Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Qualität von Cannabisprodukten nach Artikel 9 BetmPV.
Die Einhaltung der Vorgaben für die Durchführung von Pilotversuchen wird insbesondere durch periodische Inspektionen der zuständigen Bundes- und kantonalen Behörden sichergestellt. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, die Örtlichkeiten und Räumlichkeiten zugänglich zu machen. Dies betrifft sämtliche Bereiche, in welchen ein Umgang mit Betäubungsmitteln stattfinden kann, d.h. Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume. Den Kontrollbehörden sind auf Verlangen die betreffenden Bestände und alle dazu gehörenden Unterlagen vorzuweisen.
Aufgrund der Komplexität des Bewilligungsverfahrens ist in der Regel mit einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist zu rechnen. Das Verfahren beinhaltet eine umfassende Prüfung der rechtlichen Vorgaben, die Koordination der Entscheide mit den zuständigen Ethikkommissionen und nicht zuletzt die Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden. Dabei sind erfahrungsgemäss mehrere Bereinigungsrunden mit den Gesuchstellern erforderlich.