Ausnahmebewilligungen im Zusammenhang mit Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG

Das BAG kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche sind in der Ausführungsverordnung des Bundesrates (Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz, BetmPV) geregelt.

Am 15. Mai 2021 sind die gesetzlichen Grundlagen für eine zehnjährige Forschungsphase für wissenschaftliche Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken («Genusszwecken») in Kraft getreten.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Anbau, die Einfuhr oder die Herstellung von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden,  setzt ein bewilligungsfähiges Gesuch für einen Pilotversuch gemäss Artikel 8a Absatz 1 BetmG voraus. Die Gesuche müssen daher von den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen koordiniert eingereicht werden. Das BAG als Bewilligungsbehörde stellt die Koordination der zusammenhängenden Bewilligungsverfahren sicher.

Aufgrund der Komplexität des Bewilligungsverfahrens ist in der Regel mit einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist zu rechnen. Das Verfahren beinhaltet eine umfassende Prüfung der rechtlichen Vorgaben, die Koordination der Entscheide mit den zuständigen Ethikkommissionen und nicht zuletzt die Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden. Dabei sind erfahrungsgemäss mehrere Bereinigungsrunden mit den Gesuchstellern erforderlich.

Es obliegt den verantwortlichen öffentlichen oder privaten Organisatoren, für ihre Pilotversuche die Anbauer und Hersteller zu bestimmen. Das BAG bestimmt keine Produzenten und führt selbst auch keine Pilotversuche durch.

Dokumentations- und Meldepflichten

Die Bewilligungsinhaber haben über ihren gesamten Verkehr mit Cannabisprodukten Buch zu führen und dem BAG und den Kantonen jeweils auf Jahresende über ihren Verkauf von Cannabisprodukten und über die Lagermengen in den einzelnen Verkaufsstellen Bericht zu erstatten. Sie melden dem BAG unverzüglich ausserordentliche Ereignisse (Art. 27 BetmPV). Das BAG prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens das Vorhandensein der entsprechenden Prozesse.

Kontrolltätigkeiten

Betreffend Einhaltung der Bestimmungen der BetmPV an die Anbau- und Produktequalität sowie die Verpackung und Produkteinformation gilt für den Anbau, die Herstellung, die Einfuhr sowie das Inverkehrbringen die Selbstkontrolle (Art. 30 BetmPV).

Das BAG kontrolliert, ob die Bewilligungsinhaber für Pilotversuche die Bestimmungen der BetmPV einhalten. Es kann hierzu die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen. Die kantonalen Behörden bezeichnen die zuständigen Kontrollstellen für stichprobenmässige Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Qualität von Cannabisprodukten nach Artikel 9 BetmPV.

Die Einhaltung der Vorgaben für die Durchführung von Pilotversuchen wird insbesondere durch periodische Inspektionen der zuständigen Bundes- und kantonalen Behörden sichergestellt. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, die Örtlichkeiten und Räumlichkeiten zugänglich zu machen. Dies betrifft sämtliche Bereiche, in welchen ein Umgang mit Betäubungsmitteln stattfinden kann, d.h. Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume. Den Kontrollbehörden sind auf Verlangen die betreffenden Bestände und alle dazu gehörenden Unterlagen vorzuweisen.

Ablauf der Pilotversuche mit Cannabis.  Koordiniertes Einreichen der Gesuche, Prüfung und Bewilligung der Gesuche durch BAG, Start Pilotversuche, Rekrutierung Teilnehmende, Durchführung Pilotversuche, Auswertung der Daten und Kommunikation. Die Pilotversuche bilden die wissenschaftliche Grundlage für eine zukünftige gesetzliche Regelung mit Cannabis.

Aufgrund der Komplexität des Bewilligungsverfahrens ist in der Regel mit einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist zu rechnen. Das Verfahren beinhaltet eine umfassende Prüfung der rechtlichen Vorgaben, die Koordination der Entscheide mit den zuständigen Ethikkommissionen und nicht zuletzt die Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden. Dabei sind erfahrungsgemäss mehrere Bereinigungsrunden mit den Gesuchstellern erforderlich.

Weiterführende Themen

Bewilligungen von Pilotversuchen nach dem BetmG

Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.

Pilotversuche mit Cannabis

Seit dem 15. Mai 2021 ist eine Änderung des BetmG in Kraft, die Pilotversuche mit der Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken («Genusszwecken») ermöglicht. Diese Studien sollen eine Grundlage für eine zukünftige gesetzliche Regelung von Cannabis liefern.

Anbau für Pilotversuche

Der Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Herstellung für Pilotversuche

Die Herstellung von Cannabisprodukten, die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG abgegeben werden, er-fordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Einfuhr für Pilotversuche

Die Einfuhr von Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen nach dem Betäubungsmittelgesetz abgegeben werden, erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Letzte Änderung 20.02.2024

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