Das BAG kann Ausnahmebewilligungen für die medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln erteilen. Nur die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte können ein Gesuch, ergänzt mit der schriftlichen Einwilligung des Patienten, einreichen.
Anforderungen an das Gesuch
Die Gesuche sind elektronisch verfasst und handschriftlich unterzeichnet an folgende Adresse zu richten:
Vertraulich
Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
3003 Bern
Es können nur von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt eigenhändig unterschriebene Gesuche geprüft werden. Gesuche mit einer elektronischen Unterschrift oder einer Faksimileunterschrift oder Gesuche per E-Mail werden nicht akzeptiert. Direkt von den Patientinnen und Patienten eingereichte Gesuche sind nicht zulässig.
Gesuche müssen vollständig sein und den Sachverhalt ausführlich wiedergeben. Das BAG kann jederzeit ergänzende Angaben und Unterlagen zur Klärung verlangen.
Das BAG kontrolliert die Inhaberinnen und Inhaber von Ausnahmebewilligungen. Die Kontrolle umfasst insbesondere die Prüfung von Zwischen- und Schlussberichten. Bei Bedarf kann eine Kontrolle vor Ort bei der verschreibenden Ärztin oder beim verschreibenden Arzt durchgeführt werden.
Ausnahmebewilligungen werden nur zur Berufsausübung in der Schweiz berechtigten Ärztinnen und Ärzten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Schweizer Wohnsitz ausgestellt.
Seit dem 1. August 2022 ist für die medizinische Anwendung von Cannabisarzneimitteln keine Ausnahmebewilligung mehr nötig.
Unterlagen und Angaben für Ausnahmebewilligungen
Folgende Unterlagen und Angaben müssen im Gesuch enthalten sein :
1. Angaben zur Patientin oder zum Patienten
- Name
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Adresse
2. Medizinische Informationen:
- Diagnose
- Indikation für die Behandlung
- Begründung für die gewünschte Behandlung (Krankengeschichte, vorhergehende Therapien, klinischer Verlauf etc.)
3. Medikation
- Arzneimittel (gewünschte Intervention)
- Dosierung
- Behandlungsdauer
4. Bezugsquelle (Apotheke), mögliche Übernahme der Behandlungskosten durch eine Krankenversicherung
5. Angaben zur gesuchstellenden Ärztin oder zum gesuchstellenden Arzt
- Name
- Adresse
6. Bestätigung der gesuchstellenden Ärztin oder des gesuchstellenden Arztes mit Unterschrift
- alle Angaben korrekt erfasst zu haben
- gemäss Auflage des BAG einen Zwischenbericht über den Behandlungsverlauf zu erstellen.
7. Schriftliche Einverständniserklärung der Patientin oder des Patienten für die beantragte Behandlung
Ablauf der Bewilligung
Spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Bewilligung bitten wir um Zustellung eines neuen Gesuchs, dem zwingend ein Zwischenbericht über den Verlauf der Behandlung beigelegt werden muss.
Abbruch/Ende der Behandlung
Der Abbruch der Behandlung ist mit einer kurzen Begründung des Abbruchs (Todesfall, unbefriedigende Wirkung etc.) zu melden.
Gesetze
-
812.121 Betäubungsmittelgesetz (BetmG)Art. 8 Abs. 5 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
-
812.121.1 Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV)Art. 8 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle
-
812.121.6 Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV)Art. 28 Abs. 2c und Art. 29 Verordnung vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen
-
812.121.11 Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) Anhänge 1 und 5 Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien
-
812.21 Heilmittelgesetz (HMG)Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte
- 812.212.1 Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich
Letzte Änderung 25.09.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 88 24