Verbotene Betäubungsmittel im Rahmen von Bekämpfungsmassnahmen

Das BAG kann nach Artikel 8 Absatz 8 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) für den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Betäubungsmittel Bekämpfungsmassnahmen dienen.

Unterlagen und Angaben für Ausnahmebewilligungen

Die Gesuche sind schriftlich an folgende Adresse zu richten:

Vertraulich

Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Prävention nichtübertragbare Krankheiten
3003 Bern

 

Das BAG kann jederzeit ergänzende Angaben und Unterlagen zur Klärung verlangen. Bitte reichen Sie Ihre Gesuche frühzeitig ein.

Benötigte Unterlagen und Angaben für das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung:

• Name und Adresse der Institution oder Behörde, die die Massnahme durchführt
• Beschreibung der Art und des Ziels der Bekämpfungsmassnahme (z.B. Analytik, Hundetraining etc.)
• Art des verbotenen Betäubungsmittels , für die eine Ausnahmebewilligung beantragt wird
• Menge
• Dauer der Ausnahmebewilligung.

Bei Training von Drogenhunden: Name und Adresse der Hundeführerin oder des Hundeführers

Analytik

Zusätzlich Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an externen Qualitätskontrollen (Eignungsprüfungen), wie z.B. der Teilnahme an Ringversuchen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d.

Gesetze

Das Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie die Aufgabenteilung der zuständigen nationalen und kantonalen Behörden.

Gesetzgebung Arzneimittel und Medizinprodukte

Das Heilmittelrecht besteht aus dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) sowie den zugehörigen Verordnungen. Es wird regelmässig an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.


Letzte Änderung 14.05.2021

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 88 24
E-Mail

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