Anbau von Cannabis für die wissenschaftliche Forschung

Für den Anbau von Hanf mit einem THC Gehalt von mindestens einem Prozent können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn er der wissenschaftlichen Forschung dient.

Anbau von Cannabis für die wissenschaftliche Forschung

er Anbau von Cannabis für die medizinische Anwendung und medizinische Forschung bedarf keiner Ausnahmebewilligung des BAG, erfordert aber eine Bewilligung der Swissmedic (Betäubungsmittel (swissmedic.ch). Unter die medizinische Forschung fällt die präklinische (z. B. Wirkstoffsuche, Tierversuche, toxikologische Prüfung) und klinische Forschung zum Zweck der Arzneimittelentwicklung. Nicht darunter fallen klinische Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen des nicht-medizinischen Cannabiskonsum.

Der Anbau von Cannabis ausserhalb des medizinischen Bereichs erfordert eine Ausnahmebewilligung des BAG, da der Umgang mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken verboten ist. Darunter fällt die nicht zweckgerichtete Grundlagenforschung, z. B. zum Wirkstoff THC, also Forschung an der Substanz selbst sowie anwendungsorientierte Forschung zu Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken.

Für Pilotversuche mit Cannabis nach Artikel 8a BetmG braucht es eine spezifische Bewilligung (keine Ausnahmebewilligung).

 

Unterlagen und Angaben für Ausnahmebewilligungen

Die Gesuche sind schriftlich an folgende Adresse zu richten:

Vertraulich

Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
3003 Bern

 

Das BAG kann jederzeit ergänzende Angaben und Unterlagen zur Klärung verlangen. Bitte reichen Sie Ihre Gesuche frühzeitig ein.

Verantwortliche Person

  • Name und Vorname bzw. Bezeichnung gemäss Handelsregister; wenn
    es sich um eine juristische Person handelt, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum
    und Funktion der für die kontrollierten Substanzen verantwortlichen Person
  • Handelsregisterauszug
  • Wohn- oder Geschäftssitz und Betriebsstandorte (Adressen)
  • Berufsabschlussdiplome und beruflicher Werdegang der
    verantwortlichen Person
  • Privatauszug der verantwortlichen Person, der nicht älter als sechs Monate ist
  • Name, Vorname und Adresse der Stellvertreterin oder des
    Stellvertreters

Pflanzen

  • genaue Bezeichnung der Pflanzen (verwendete Sorten oder verwendetes Saatgut)
  • Herkunft des Saatguts oder der Pflanzen
  • quantitative Angaben zur vorgesehenen Anzahl Pflanzen und zur erwarteten Produktion in Verbindung mit dem verfolgten Zweck.

Beschrieb der Tätigkeit, um deren Bewilligung nachgesucht wird und der Durchführungsbedingungen

  • Bei Anbau für Dritte: Nachweis eines Mandatsvertrags, mit genauen Angaben über Art und Menge des Anbaus sowie die Verpflichtung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, die ganze Ernte zu übernehmen.
  • Beschrieb der beantragten Gesamtoberfläche, Lage des Anbaus (Lageskizze, Grundriss etc.)
  • allfälliger Lagerstandort (einschliesslich Zolllager und Zollfreilager) der Ernte und des Saatguts
  • Vorhandensein eines Systems, das ausreichenden Schutz gegen Diebstahl bietet

Hinweis:
Die Bewilligung des BAG entbindet nicht von der Pflicht, die geltenden kantonalen Bestimmungen anzuwenden. Es liegt in der Verantwortung der Anbauer, sich bei den zuständigen Behörden entsprechend zu erkundigen.

Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt < 1 %

Gemäss Anhang 6 Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gestattet die Schweiz den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Hanfsorten (Europäischen Katalog). Ausserdem gilt Folgendes:

  • Das BAG und das BLW erteilen keine Sonderbewilligung für den Hanfanbau.
  • Die Verfütterung von Hanf an Nutztiere ist verboten.

 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).

Letzte Änderung 19.07.2022

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 88 24
E-Mail

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