Das BAG kann für den Umgang (Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen) mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen.
Ausnahmebewilligungen
Das BAG kann gemäss Artikel 8 Absatz 5 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; RS 812.121) für verbotene Betäubungsmittel (Verzeichnis d, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) wie Rauchopium, Diacetylmorphin, LSD, Cannabis für nicht medizinische Zwecke etc., Ausnahmebewilligungen erteilen für
- den Anbau
- die Einfuhr
- die Herstellung
- das Inverkehrbringen
wenn dem Gesuch kein internationales Abkommen entgegensteht und diese Betäubungsmittel den folgenden Zwecken dienen:
> Beschränkte medizinische Anwendung
Seit dem 15. Mai 2021 kann das BAG auch im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Pilotversuchen nach Artikel 8a BetmG mit der kontrollierten Abgabe von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr und die Herstellung von Cannabis und Cannabisprodukten erteilen:
> Wissenschaftliche Pilotversuche mit Cannabis
Es handelt sich dabei um einen Spezialfall der wissenschaftlichen Forschung gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG, der deshalb gesondert erläutert wird.
Einfuhr von verbotenen Betäubungsmitteln
Die Einfuhr von verbotenen Betäubungsmitteln bedarf in jedem Fall einer Ausnahmebewilligung des BAG (Art. 8 Abs. 5 BetmG). Gestützt auf eine entsprechende Ausnahmebewilligung kann Swissmedic die zusätzlich notwendige Einfuhrbewilligung für diese Substanzen erteilen (vgl. Art. 5 BetmG).
Es gilt zu beachten: Der Handel mit verbotenen Betäubungsmitteln für eine generelle, unbeschränkte medizinische Anwendung im Ausland entspricht keinem der Ausnahmezwecke gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG und kann deshalb nicht bewilligt werden (siehe auch Beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln).
Wird ein verbotenes Betäubungsmittel als Wirkstoff eines von Swissmedic zugelassenen Arzneimittels eingeführt, benötigt es keine Ausnahmebewilligung des BAG. In diesem Fall ist eine Einfuhrbewilligung der Swissmedic ausreichend (vgl. Art. 8 Abs. 7 i.V.m. Art. 4 BetmG).
Für die Einfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis im Zusammenhang mit Pilotversuchen mit Cannabis gemäss Artikel 8a BetmG gelten zusätzliche Anforderungen.
Anbau, Herstellung und Inverkehrbringen
Für den Anbau, die Herstellung und das Inverkehrbringen von kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d, wird eine Ausnahmebewilligung des BAG benötigt (Art. 8 Abs. 5 BetmG), sofern diese Substanzen nicht als Wirkstoff für ein von Swissmedic zugelassenes Arzneimittel dienen (Art. 8 Abs. 7 BetmG).
«Anbau» umfasst alle Arten der Saat wie auch der Vermehrung durch Klonen von Pflanzen und Pilzen, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d enthalten, vom Zeitpunkt der Saat oder der Vermehrung bis zur Ernte.
Mit «Herstellung» sind sämtliche Arbeitsgänge vom Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen, Umwandeln, bis zum Verpacken, Lagern und Ausliefern des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigabe gemeint (Art. 2 Bst. c BetmKV).
Mit «Inverkehrbringen» sind sämtliche Handlungen gemeint, die mit einem Handwechsel (Besitz oder Eigentum) sowie dem Transport verbunden sind. Dazu gehören auch Handel und Verschreiben
Für den Anbau und die Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis im Zusammenhang mit Pilotversuchen gemäss Artikel 8a BetmG gelten zusätzliche Anforderungen.
Für das Inverkehrbringen von Cannabis und Cannabisprodukten im Rahmen von Pilotversuchen mit Cannabis gemäss Artikel 8a BetmG bedarf es keiner Ausnahmebewilligung. Das Inverkehrbringen wird durch die Bewilligung für Pilotversuche mit Cannabis abgedeckt.
Letzte Änderung 18.08.2023
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
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