Das BAG kann Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln, Bewilligungen im Zusammenhang mit der diacetylmorphingestützten Behandlung und Bewilligungen von Pilotversuchen mit Cannabis erteilen.
Verbotene Betäubungsmittel wie Diacetylmorphin, LSD oder Cannabis für nicht-medizinische Zwecke (Cannabis in Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordung (BetmVV-EDI)), dürfen grundsätzlich nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 BetmG). Für bestimmte Zwecke kann das BAG jedoch den Umgang mit diesen Substanzen bewilligen:
- Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung oder das Inverkehrbringen von sämtlichen verbotenen Betäubungsmitteln zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung (Art. 8 Abs. 5 BetmG) oder zum Zweck von Bekämpfungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 8 BetmG).
- Bewilligungen im Zusammenhang mit der diacetylmorphingestützten Behandlung (Art. 3e Abs. 3 BetmG).
- Bewilligungen von Pilotversuchen für die nicht medizinische Abgabe von Cannabis (Art. 8a BetmG)
Letzte Änderung 31.03.2023