Ausnahmebewilligungen und Bewilligungen für verbotene Betäubungsmittel

Das BAG kann Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln, Bewilligungen im Zusammenhang mit der diacetylmorphingestützten Behandlung und Bewilligungen von Pilotversuchen mit Cannabis erteilen. 

Verbotene Betäubungsmittel wie Diacetylmorphin, LSD oder Cannabis für nicht-medizinische Zwecke (Cannabis in Verzeichnis d der Betäubungsmittelverzeichnisverordung (BetmVV-EDI)), dürfen grundsätzlich nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 BetmG). Für bestimmte Zwecke kann das BAG jedoch den Umgang mit diesen Substanzen bewilligen:

  • Bewilligungen im Zusammenhang mit der diacetylmorphingestützten Behandlung (Art. 3e Abs. 3 BetmG).

Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel

Das BAG kann für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung oder das Inverkehrbringen mit verbotenen Betäubungsmitteln Ausnahmebewilligungen erteilen.

Bewilligungen für eine diacetylmorphingestützte Behandlung

Die spezifisch im Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) geregelten diacetylmorphingestützten Behandlungen unterliegen dem Bewilligungssystem des Bundes.

Bewilligungen von Pilotversuchen nach dem BetmG

Das BAG kann Bewilligungen für örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte wissenschaftliche Pilotversuche für die kontrollierte Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erteilen, wenn damit neue Erkenntnisse im Umgang mit Cannabis gewonnen werden können.

Letzte Änderung 31.03.2023

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