Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) i.S. Grossereignisse

Am 31. Januar 2024 genehmigte der Bundesrat das „Reglement Grossereignisse“ der Ersatzkasse UVG, jedoch ohne dessen Artikel 26. Dieser Artikel definiert den endgültigen Prämienzuschlag, der bei der Schliessung des Fonds erhoben wird, um die verbleibenden Kosten eines Grossereignisses zu decken. Da dieser letzte Zuschlag alle noch ausstehenden Schäden bis zur vollständigen Liquidation abdecken muss, ist eine Anpassung von Artikel 95a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erforderlich. Gleichzeitig wird auch Artikel 26 des "Reglements Grossereignisse" genehmigt werden können. Der Bundesrat entscheidet über die Eröffnung der Vernehmlassung.

Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2024 die Vernehmlassung eröffnet.  

Letzte Änderung 01.11.2024

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