Der Finanzbedarf der Stiftung EFA ist auf lange Sicht nicht sichergestellt. Mit der Einführung des neuen Artikels 67b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. September 2024 die Möglichkeit geschaffen, dass die Suva der Stiftung EFA finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann. Eine allfällige Finanzierung erfolgt ausschliesslich durch Ertragsüberschüsse aus der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine solche Unterstützung erfolgt, obliegt dem Suva-Rat.
Letzte Änderung 04.11.2024
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