Aufgrund der hohen finanziellen Belastung der Vereine des Breitensports durch die UVG-Prämien wurde im Jahr 2019 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe gebildet, welche nach einer Lösung zu dieser Problematik suchte, mit dem Ziel, diese Vereine zu entlasten und damit zu erhalten.
Die Verordnungsänderung besteht in einer Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 UVV mit einem weiteren Buchstaben (j), in dem eine weitere Ausnahme von der Versicherungspflicht aufgeführt wird. Ein Sportverein – bei dem alle Sportler und Trainer einen Verdienst unter der Freigrenze von CHF 10’080.- (zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente, Stand 1. Januar 2025) erzielen – ist nicht verpflichtet eine UVG-Police abzuschliessen. Wenn jedoch eine Person in einem Sportverein ein Einkommen von mindestens CHF 10’080.- erzielt, sind alle Sportler und Trainer durch den Verein gemäss UVG gegen Unfälle zu versichern. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Sportler und Trainer, die einen Verdienst erzielen. Verunfallt eine Person ohne Entlöhnung in einem Sportverein – unabhängig ob dieser eine UVG-Police für seine entlöhnten Spieler/Trainer aufweist (Art. 2 Abs. 1 Bst. j UVV) – ist entweder die NBU-Versicherung des Hauptarbeitgebers oder bei fehlender NBU-Deckung die Krankenkasse zuständig.
Die Änderung der UVV ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.
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Medien
22.11.2023
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Letzte Änderung 12.03.2025
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