Änderung der UVV betreffend finanzielle Entlastung der Vereine des Breitensports

Änderung der UVV betreffend finanzielle Entlastung der Vereine des Breitensports 

Aufgrund der hohen finanziellen Belastung der Vereine des Breitensports durch die UVG-Prämien wurde im Jahr 2019 eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe gebildet, welche nach einer Lösung zu dieser Problematik suchte, mit dem Ziel, diese Vereine zu entlasten und damit zu erhalten.

Der Vorschlag besteht in einer Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 UVV mit einem weiteren Buchstaben (j), in welchem diese zusätzliche Ausnahme von der Versicherungspflicht aufgeführt wird. Dabei sollen Personen, die als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer in Sportvereinen tätig sind, welche ausschliesslich jährliche Erwerbseinkommen in der Höhe von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente erhalten, vom UVG-Obligatorium ausgenommen werden.

Die Änderung der UVV wird per 1. Juli 2024 in Kraft treten.  

Letzte Änderung 05.12.2023

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