Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht haben, sowie die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung dieses Alter noch nicht erreicht hätten, dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen. Alle übrigen, auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten, sind vollständig dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung, somit grundsätzlich alle zwei Jahre. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2023.
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