Die im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 2017 - 2019 per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Finanzierungsregeln bestimmen, dass die effektiven Kosten der Militärversicherung für Leistungen bei Krankheit der beruflich und freiwillig Versicherten sowie für Leistungen bei Unfall der freiwillig Versicherten massgebend sind und entsprechende Prämien geschuldet sind. Nach einer fünfjährigen Einführungsphase, in der mindestens ein 80-prozentiger Kostendeckungsgrad geschuldet war, gilt seit dem 1. Januar 2024 ein Kostendeckungsgrad von 90 Prozent. Die Prämien werden jedes Jahr per 1. Januar festgesetzt.
Krankheitsschutz der beruflich und freiwillig Versicherten sowie Unfallschutz der freiwillig Versicherten
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Letzte Änderung 25.10.2024
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