Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung und die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung geben der Aufsichtsbehörde neue Interventionsmöglichkeiten und erhöhen die Transparenz in der sozialen Krankenversicherung.
Finanzielle Sicherheit der Krankenversicherer
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) und die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) enthalten Bestimmungen über die Reserven, die Rückstellungen und das gebundene Vermögen der Krankenversicherung. Diese Anforderungen sollen die finanzielle Sicherheit der Versicherer langfristig gewährleisten und schützen damit auch die Interessen der Versicherten.
Prämiengenehmigung, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen und freiwilliger Abbau von Reserven
Das Gesetz legt die Kriterien für die Prämiengenehmigung fest. Die Prämien müssen in jedem Kanton kostendeckend sein, ohne unangemessen über den Kosten zu liegen. Zudem dürfen sie nicht zu übermässigen Reserven führen und müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den Kosten in diesem Kanton, so kann der Versicherer den Versicherten den Anteil der zu hohen Prämieneinnahmen zurückerstatten.
Der Versicherer hat auch die Möglichkeit, seine Reserven abzubauen, wenn diese übermässig zu werden drohen.
Unternehmensführung und Aufsichtsmassnahmen
Das Gesetz enthält Anforderungen an die Ausübung der Krankenversicherertätigkeit. Die Organe der Versicherer müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.
Daneben enthält das Gesetz einen nicht abschliessenden Katalog von sichernden Massnahmen und führt ein präventives System ein, durch das die Behörde rasch eingreifen kann.
Ausbau der Strafbestimmungen
Die Strafsanktionen wurden deutlich verschärft. Vergehen werden mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft. Übertretungen werden mit Bussen bis zu 500 000 Franken sanktioniert.