Am 22. November 2023 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Änderung des KVG (Vollzug der Prämienzahlungspflicht) festgelegt und die KVV geändert.
Der Bundesrat setzt die Änderung des KVG gestaffelt in Kraft:
- Ab 1. Januar 2024 können die Versicherer Minderjährige nicht mehr betreiben, wenn ihre Eltern die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt haben.
- Ab 1. Januar 2025 können die Versicherer die Versicherten grundsätzlich noch 2 Mal im Jahr betreiben.
- Ab 1. Juli 2025 kann ein Kanton sich von den Versicherern die Verlustscheine für unbezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen abtreten lassen.
Im Einzelnen:
- Die Änderung des KVG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, ausgenommen:
a. Art. 64a, Abs.. 2, der am 1. Januar 2025 in Kraft tritt;
b. Art. 64a, Abs. 3bis, 4 und 5 sowie Abs. 1 der Übergangsbestimmungen, die am 1. Juli 2025 in Kraft treten. - Die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 18. März 2022 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
- Die Änderung der KVV (Ausführungsbestimmungen zur KVG-Änderung) treten am 1. Juli 2025 in Kraft, ausgenommen die Art. 105b Abs. 2, Art. 105fbis, Abs. 1 et 2, Art. 105h, Art. 105l Abs. 2bis, und Art. 106c, Abs. 5 und 5bis, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
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Letzte Änderung 27.06.2024
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