Änderung des KVG: Versicherung von inhaftierten Personen

Die Vorlage beinhaltet die Einführung einer Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Die Kantone sollen die Möglichkeit erhalten, sämtliche Inhaftierte in einem Rahmenvertrag zu versichern, womit sie die Wahl der Versicherer, der Leistungserbringer bzw. der Versicherungsform einschränken können.

 

Am 22. November 2023 hat der Bundesrat eine Vernehmlassung zur Änderung des KVG betreffend die Versicherung von inhaftierten Personen eröffnet. Der Bundesrat hatte das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) bzw. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit einer Ausdehnung des Krankenversicherungsobligatoriums auf alle inhaftierten Personen zur Sicherstellung der medizinischen Gleichbehandlung im Freiheitsentzug beauftragt.

Schätzungsweise ein Drittel aller inhaftierten Personen in der Schweiz, also rund 2000 Personen (Stand 2021), sind nicht über die obliga-torische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach KVG versichert, weil sie über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und somit nicht krankenversicherungspflichtig sind. Die medizinische Versorgung dieser Personen in den Kantonen ist nicht einheitlich geregelt. 

Die Vorlage beinhaltet die Einführung einer Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Dadurch werden inhaftierte Personen neu der sozialen Krankenpflegeversicherung unterstellt, womit die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug sichergestellt wird. Die Prämie der betroffenen Personen soll durch diese selbst getragen werden. Die Kantone können die Prämie der betroffenen Personen gegebenenfalls verbilligen, sofern diese nicht vollständig selber für ihre Prämie aufkommen können und sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine individuelle Prämienverbilligung erfüllen. 

Die Finanzierung der medizinischen Versorgung in den Gefängnissen ist in den Kantonen nicht einheitlich geregelt. Die Kosten sind gegen oben nicht begrenzt. Mit der vorgeschlagenen KVG-Änderung werden die anfallenden Gesundheitskosten für die Kantone besser berechenbar und gegen oben begrenzt. 

Der Entwurf trägt dem Umstand der Inhaftierung dieser Personen Rechnung. Es ist vorge-sehen, dass die Kantone die freie Wahl der Versicherer sowie die freie Wahl der Versicherungsform bzw. der Leistungserbringer sämtlicher inhaftierten Personen (unabhängig ihres Wohnsitzes) einschränken können. Sie werden ermächtigt, auf freiwilliger Basis mit den Krankenversicherern besondere, für inhaftierte Personen zugängliche Versicherungsformen zu vereinbaren.

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Letzte Änderung 27.06.2024

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