Die Vernehmlassung zur Änderung der KVG betreffend Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten ist eröffnet.
Am 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des KVG, welche den Grundsatz der einmaligen Datenerhebung gewährleisten soll, eröffnet. Die Leistungserbringer im spitalstationären Bereich sollen die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz, dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Militärversicherung und dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung erforderlich sind, an eine vom Bundesamt für Statistik geführte Plattform übermitteln. Die Organisation der Datenflüsse wird dadurch vereinfacht und verbessert.
Aktueller Stand
Heute wird bei bestimmten Aufgaben im Rahmen des KVG das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten («once only») nicht systematisch angewendet. Folglich müssen Spitalbetriebe zum Teil deckungsgleiche Daten über verschiedene Plattformen oder Erhebungen dem Bundesamt für Statistik (BFS), SwissDRG AG, den Versicherern oder dem Spitalverband H+ liefern. Das beeinträchtigt die Effizienz, die Transparenz und die Datenqualität.
Inhalt der gesetzlichen Änderung
Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes sieht vor, Artikel 59a KVG, der das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten nur teilweise umsetzt, aufzuheben und seinen Inhalt auf zwei neue, präzisere Artikel zu übertragen, die eine vereinfachte Übermittlung der Daten von Leistungserbringern ermöglichen sollen. Die angepassten Rechtsgrundlagen sollen eine spätere Integration der Verarbeitung ambulanter Daten in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen.
Zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten in den Bereichen UV/MV/IV müssen auch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung, das Bundesgesetz über die Militärversicherung und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung geändert werden.
Vorteile einer einmaligen Datenerhebung
Der erwartete Nutzen des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten besteht darin, dass redundante Erhebungen vermieden, die Organisation und Transparenz der Datenflüsse verbessert und der Zugang zu den Daten und ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitert werden. Mit dieser Lösung können sich Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte auf eine gemeinsame Datenbasis für die Verwendung der anonymisierten Daten abstützen – sei dies für Planungs-, Tarifierungs- oder Rechtspflegezwecke.
Vernehmlassung
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 31. März 2025.
Stellungnahmen können innert der Vernehmlassungsfrist elektronisch, wenn möglich über die neue Plattform «Consultations», erfasst werden.
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, dieses Tool zu verwenden, können Sie Ihre Stellungnahme in Form eines Dokuments (vorzugsweise ein Word-Dokument) verfassen und auf der Plattform «Consultations» unter «Stellungnahmen» speichern oder an folgende E-Mail-Adressen senden:
tarife-grundlagen@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch
Dokumente
Medien
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Letzte Änderung 13.12.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
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Bern
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Tel.
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