Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedet. Die Massnahmen tragen dazu bei, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen.
Entstehung der Vorlage
Im Sinne der Entscheide des Bundesrats vom 28. März 2018, dem 8. März 2019 und dem 20. Mai 2020 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» der Mitte vorgelegt. Der indirekte Gegenvorschlag bestand insbesondere aus dem Vorschlag zur Umsetzung einer Zielvorgabe für die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und acht weiteren Massnahmen, die dazu beitragen sollten, die Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf ein medizinisch erforderliches Mass zu beschränken.
Die Vernehmlassung wurde vom 19. August bis 19. November 2020 durchgeführt. Dabei sind über 300 Stellungnahmen eingegangen. Die überwiegende Mehrheit der Stellungnehmenden anerkennte die Notwendigkeit zur Kostendämpfung. Jedoch äusserten sich viele kritisch gegenüber der vorgeschlagenen Gesetzesänderung und beurteilten das Paket als zu wenig ausgereift und nicht umsetzbar. Der Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse und die weiteren Unterlagen sind auf der Homepage der Bundeskanzlei abrufbar.
Am 28. April 2021 hat der Bundesrat vom Vernehmlassungsbericht zum zweiten Kostendämpfungspaket Kenntnis genommen und auf dessen Grundlage entschieden, dass der Vorschlag für eine Zielvorgabe aus dem Paket herausgelöst und separat weiterverfolgt und verabschiedet wird. Die Einführung einer Zielvorgabe stellt neu alleine den indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative dar. Der Bundesrat hat am 10. November 2021 die entsprechende Botschaft verabschiedet.
Die Massnahmen des zweiten Kostendämpfungspakets wurden vor dem Hintergrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung nochmals vertieft überprüft. Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet.
Inhalt der Gesetzesänderung
Von den in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen neun Massnahmen werden - nebst der für den indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative herausgelösten Zielvorgabe - zwei Massnahmen (Erstberatungsstelle und Programme der Patientenversorgung) nicht beibehalten. Hingegen kommt eine neue Massnahme zu den Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker neu hinzu. Das Paket enthält somit Änderungen zu sieben Massnahmen. Es fokussiert auf die Stärkung der koordinierten Versorgung sowie der Kompetenzen des Bundes bezüglich der Vergütung medizinischer Leistungen, damit diese zukünftig kostengünstiger erbracht werden können. Die KVG-Änderung schafft die Rechtsgrundlagen für die folgenden Massnahmen:
- Netzwerke zur koordinierten Versorgung
- Differenzierte WZW-Prüfung nach Artikel 32 KVG
- Preismodelle und Rückerstattungen
- Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen
- Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
- Elektronische Rechnungsübermittlung
- Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen
- Andere Sozialversicherungszweige
- Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
Netzwerke zur koordinierten Versorgung
Das Netzwerk der koordinierten Versorgung wird als neuer Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG definiert. In einem Netzwerk zur koordinierten Versorgung schliessen sich Gesundheitsfachpersonen unterschiedlicher Berufe unter ärztlicher Leitung verbindlich zusammen, um eine den Patientenbedürfnissen entsprechende medizinische Betreuung «aus einer Hand» anzubieten.
Differenzierte WZW-Prüfung nach Artikel 32 KVG
Der Bundesrat wird befugt, festzulegen, wie und wann die periodische Überprüfung der Leistungen nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfolgt.
Preismodelle und Rückerstattungen
Preismodelle beschreiben eine Regelung zwischen einem (Pharma-) Unternehmen und einem Kostenträger, die den Zugang zu (d.h. die Abdeckung oder Erstattung) einer Gesundheitstechnologie unter bestimmten Bedingungen ermöglicht. Um die Rechtssicherheit und Anwendbarkeit zu erhöhen, werden die bestehenden Rechtsgrundlagen im Gesetz konsolidiert und ihr Geltungsbereich neben den Medikamenten auch auf die Mittel- und Gegenständeliste sowie die Analysenliste ausgeweitet werden.
Im Weiteren wird die gemeinsame Einrichtung KVG neu einen Fonds für Rückerstattungen führen. Die Beträge, die in diesen Fonds einbezahlt werden, können später an die Versicherer und für den stationären Bereich auch an die Kantone verteilt werden.
Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen
Der Zugang nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) zu amtlichen Dokumenten im Rahmen von Preismodellen kann verweigert werden. Die Ausnahmebestimmung ist aufgrund der vorgesehenen Regelungen zu Preismodellen und Rückerstattungen unumgänglich: Es besteht die Gefahr, dass ohne Ausnahmeregelung die Zulassungsinhaberinnen nicht mehr bereit sind, Preismodelle zu akzeptieren oder auf ein Aufnahmegesuch in die Spezialitätenliste verzichten.
Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl
Die Kantonsregierungen müssen Referenztarife für ausserkantonale stationäre Wahlbehandlungen festlegen. Die Referenztarife orientieren sich am Tarif für eine vergleichbare Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist. Mit dieser Massnahme soll der kantonsübergreifende Spitalwettbewerb gefördert werden.
Elektronische Rechnungsübermittlung
Sämtliche Leistungserbringer im stationären und im ambulanten Bereich werden verpflichtet, ihre Rechnungen künftig in elektronischer Form zu übermitteln.
Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen
Die Regelung der von den Apothekerinnen und Apothekern zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durchführbaren Leistungen wird angepasst. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit der Durchführung von selbständigen Leistungen im Rahmen von Präventionsprogrammen oder von pharmazeutischen Beratungsleistungen zur Optimierung der Arzneimitteltherapie und Therapietreue.
Andere Sozialversicherungszweige
Neben den Anpassungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung werden auch im Bereich der Invalidenversicherung entsprechende Anpassungen betreffend die Preismodelle, die Kriterien «Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit» (WZW), die Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten und die elektronische Rechnungsübermittlung vorgeschlagen.
Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
Das vorliegende Paket wird ergänzt mit einer Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Hier bietet die KVG-Änderung die Möglichkeit, die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Befreiung von der Kostenbeteiligung ab dem ärztlich bestimmten Beginn der Schwangerschaft mittels Ultraschalles und bis acht Wochen nach der Niederkunft bzw. nach dem Ende der Schwangerschaft anzupassen.
Auswirkungen der Vorlage
Paket 2 ist als Fortführung von Paket 1 sowie des indirekten Gegenvorschlags resp. der Vorgabe von Kostenzielen zu verstehen. Ziel ist, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen und damit den Anstieg der Krankenversicherungsprämien zu begrenzen. Es setzt ebenfalls bei allen Akteuren an und nimmt diese konsequent in die Verantwortung. Die finanziellen Auswirkungen eines Grossteils der Massnahmen lassen sich nicht genau quantifizieren, da sie von der konkreten Umsetzung durch die betroffenen Parteien abhängen.
Stand der Vorlage
Die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2) befindet sich zurzeit in parlamentarischer Beratung.
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Letzte Änderung 28.11.2024
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