KVG-Änderung zum Bezug von Mitteln und Gegenständen im EWR

Der Bundesrat schlägt vor, dass die obligatorische Krankenversicherung (OKP) künftig die Kosten von bestimmten medizinischen Mitteln und Gegenständen übernimmt, die Versicherte im Europäischen Wirtschaftsraum privat einkaufen.

Ausgangslage

Mittel und Gegenstände, die eine in der Schweiz versicherte Person privat im Ausland bezieht, werden heute im Rahmen der OKP grundsätzlich nicht vergütet. Das liegt am sogenannten Territorialitätsprinzip. Damit können die Versicherten und die OKP aktuell nur in Ausnahmefällen (z.B. in Notfällen) vom günstigeren Angebot im Ausland profitieren.

Inhalt der Änderung

Gewisse im Europäischen Wirtschaftsraum bezogene Produkte sollen von der OKP vergütet werden können. Zu dieser Kategorie würden insbesondere Verbrauchsmaterialien gehören, die gut 50 Prozent des Kostenvolumens der von der OKP vergüteten Mittel und Gegenstände ausmachen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in die Vernehmlassung geschickt.

Mittels Anpassung Kosten dämpfen

Mit der Kostenübernahme der im Ausland bezogenen Produkte können die Kosten für Mittel und Gegenstände zulasten der OKP gedämpft und der Wettbewerb gefördert werden. Der Bundesrat würde die Umsetzung auf Verordnungsstufe regeln und definieren, welche konkreten Mittel und Gegenstände beim Bezug im Europäischen Wirtschaftsraum von den Krankenversicherern vergütet werden.

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Letzte Änderung 13.12.2024

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