Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative

Der Bundesrat hat seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 die Vernehmlassung zur Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative) der Sozialdemokratischen Partei (SP) eröffnet. Mit diesem Gegenvorschlag werden die Kantone verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten. Die Kantone müssen zudem festsetzen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.

Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat lehnte die Prämien-Entlastungs-Initiative ab und legte dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag vor. Er überwies diesen am 17. September 2021 mit einer Botschaft an das Parlament. Der Beitrag jedes Kantons an die Prämienverbilligungen sollte mindestens einem Prozentsatz der Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung entsprechen, wie das für den Bund bereits heute der Fall ist. Der Gegenvorschlag des Bundesrates sah auf Basis der daten des Jahres 2020 eine zusätzliche Entlastung der Versicherten von rund 500 Mio. Franken vor.

Das Parlament hat die Kantone nun verpflichtet, für die Prämienverbilligungen einen Mindestbeitrag vorzusehen. Dieser soll einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im jeweiligen Kanton haben, entsprechen. Der Mindestanteil soll davon abhängen, wie stark die verbilligten Prämien die Einkommen der Versicherten dieses Kantons belasten. Zusätzlich soll jeder Kanton festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. 

Der vom Parlament am 29. September 2023 beschlossene Gegenvorschlag sieht auf Basis der Daten des Jahres 2020 eine Entlastung von rund 360 Mio. Franken vor. Er entlastet die Versicherten somit etwas weniger als der Gegenvorschlag des Bundesrates es vorsah.

Mindestanteil der Kantone

Der Gegenvorschlag ändert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG): Jeder Kanton muss die Prämienverbilligung so regeln, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht.

Dieser Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40 % einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton durchschnittlich ausmachen. Machen die Prämien weniger als 11 % des Einkommens aus, so beträgt der Mindestanteil 3,5 % der Bruttokosten. Machen die Prämien 18,5 % des Einkommens oder mehr aus, so beträgt der Mindestanteil 7,5 % der Bruttokosten. Zwischen diesen Eckwerten erhöht sich der Mindestanteil linear.

Pflicht des Kantons, einen maximalen Anteil der Prämie am verfügbaren Einkommen festzulegen

Der Gegenvorschlag sieht zudem vor, dass jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Er gibt jedoch keinen Höchstanteil vor. Hat der Kanton seinen Anteil vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht festgelegt, so legt der Bundesrat den Anteil fest.

Umsetzung auf Verordnungsstufe 

Der Bundesrat kann den vom Parlament beschlossenen Gegenvorschlag in Kraft setzen, wenn dieser nicht erfolgreich mit einem Referendum bekämpft wird. Die Referendumsfrist läuft bis am 9. Januar 2025. Der Bundesrat will auf Basis der vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Grundlage die Einzelheiten zum indirekten Gegenvorschlag in den entsprechenden Ausführungsverordnungen regeln. Am 13. Dezember 2024 hat er die entsprechenden Verordnungsentwürfe den Kantonen, Parteien und interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2025. 

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Letzte Änderung 29.01.2025

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