Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative

Am 29. September 2023 hat das Parlament den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative) der Sozialdemokratischen Partei (SP) beschlossen. Mit diesem Gegenvorschlag werden die Kantone verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten. Die Kantone müssen zudem festsetzen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.

Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat lehnt die Prämien-Entlastungs-Initiative ab und legte dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag vor. Er überwies diesen am 17. September 2021 mit einer Botschaft an das Parlament. Der Beitrag jedes Kantons an die Prämienverbilligungen soll mindestens einem Prozentsatz der Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung entsprechen, wie das für den Bund bereits heute der Fall ist. Der Gegenvorschlag des Bundesrates sah auf Basis der Kosten im Jahr 2020 eine zusätzliche Entlastung der Versicherten von rund 500 Mio. Franken vor.Die Botschaft und den Gesetzesentwurf dazu finden Sie unter «Dokumente».

Bundesrat und Parlament schlagen nun vor, die Kantone zu verpflichten, für die Prämienverbilligungen einen Mindestbeitrag vorzusehen. Dieser soll einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im jeweiligen Kanton haben, entsprechen. Der Mindestanteil soll davon abhängen, wie stark die verbilligten Prämien die Einkommen der Versicherten dieses Kantons belasten. Zusätzlich soll jeder Kanton festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Den vom Parlament verabschiedeten Gesetzestext finden Sie unter «Gesetze».

Der vom Parlament am 29. September 2023 beschlossene Gegenvorschlag sieht eine Entlastung von rund 360 Mio. Franken vor. Er entlastet die Versicherten somit etwas weniger als der Gegenvorschlag des Bundesrates es vorsah.

Mindestanteil der Kantone

Der Gegenvorschlag ändert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG): Jeder Kanton muss die Prämienverbilligung so regeln, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht.

Dieser Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40 % einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton durchschnittlich ausmachen. Machen die Prämien weniger als 11 % des Einkommens aus, so beträgt der Mindestanteil 3,5 % der Bruttokosten. Machen die Prämien 18,5 % des Einkommens oder mehr aus, so beträgt der Mindestanteil 7,5 % der Bruttokosten. Zwischen diesen Eckwerten erhöht sich der Mindestanteil linear.

Pflicht des Kantons, einen maximalen Anteil der Prämie am verfügbaren Einkommen festzulegen

Der Gegenvorschlag sieht zudem vor, dass jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Er gibt jedoch keinen Höchstanteil vor. Hat der Kanton seinen Anteil vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht festgelegt, so legt der Bundesrat den Anteil fest.  

Vorgehen bei einer Ablehnung der Initiative

Der Bundesrat wird den vom Parlament beschlossenen Gegenvorschlag in Kraft setzen, wenn die Initiative abgelehnt wird und der Gegenvorschlag nicht erfolgreich mit einem Referendum bekämpft wird. Der Bundesrat wird auf Basis der vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Grundlage die Einzelheiten zum indirekten Gegenvorschlag in einer Ausführungsverordnung regeln. Er wird einen entsprechenden Verordnungsentwurf den Kantonen, Parteien und interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreiten.

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Letzte Änderung 27.06.2024

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