Registerverordnung Leistungserbringer (LeReg); Änderung der KVV und der KLV (Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen)

Ausgehend von der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend die Zulassung von Leistungserbringern wird ein Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich (Leistungserbringerregister «LeReg») geschaffen. Die gesetzlichen Bestimmungen für das LeReg bedürfen der Ausführung auf Verordnungsstufe Ferner wird eine Änderung der KVV und KLV zur Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen geprüft.

Ausgangslage

Im Rahmen der Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern beschlossen die Eidgenössischen Räte die Schaffung eines Registers über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die gesetzliche Grundlage für dieses neue Register in den Artikeln 40a ff. nKVG wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten und bedarf der Ausführung auf Verordnungsstufe. Die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP (Registerverordnung) fand vom 4. November 2020 bis zum 19. Februar 2021 statt. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurde entschieden, vor der Verabschiedung der Registerverordnung durch den Bundesrat eine vertiefte Analyse unter Einbezug der betroffenen Stakeholder durchzuführen. Hierfür wurde das Projekt «Leistungserbringerregister (LeReg)» im BAG lanciert.

Im Rahmen derselben KVG-Änderung wurde per 1. Januar 2022 ein formelles Verfahren für die Neuzulassung ambulanter Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP eingeführt, das in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Die Kantone können zur Tätigkeit zulasten der OKP nur Leistungserbringer zulassen, die gemäss Gesetz beziehungsweise Verordnung als solche vorgesehen sind. Der Bundesrat schickte eine Änderung der KVV und KLV zur Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen zusammen mit weiteren KVV-Änderungen vom 18. Oktober 2023 bis zum 1. Februar 2024 in die Vernehmlassung.

Inhalt der Änderung

Beim neu zu schaffenden Register handelt es sich um ein Register über die nach Artikel 36 KVG zugelassenen Leistungserbringer, d. h. über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP. Dieses Leistungserbringerregister soll dem Austausch zwischen den Kantonen von Informationen über die zugelassenen Leistungserbringer sowie über getroffene Massnahmen bzw. Sanktionen betreffend Zulassung dienen, der Information der Versicherer und Versicherten, statistischen Zwecken sowie der Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 55a KVG. Die im Register enthaltenen Daten sollen grundsätzlich über das Internet öffentlich zugänglich sein.

Im geltenden Recht ist für alle ambulanten Leistungserbringer, die als natürliche Personen zulasten der OKP tätig sein können, auch die Zulassung als Organisation möglich, mit Ausnahme der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen. Damit für Apotheker und Apothekerinnen beziehungsweise für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Zulassung als Organisation möglich wird, bedarf es der Einführung entsprechender Organisationen in der KVV und infolge dessen einer Änderung der KLV.

Stand der Vorlage

Parallel zu den Arbeiten im Rahmen des Projekts «LeReg» wird der Vernehmlassungsentwurf der Registerverordnung derzeit überarbeitet. Der Bundesrat wird zu einem späteren Zeitpunkt über das Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage und über die Verordnung des Leistungserbringerregisters entscheiden.

Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 bis zum 1. Februar 2024 zur KVV-/KLV-Änderung betreffend Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen werden allfällige Anpassungen derzeit vertieft geprüft. Über die Änderung wird deshalb zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Weiterführende Themen

Leistungserbringer

Die Voraussetzungen für Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind, sind auf der Ebene des KVG und der KVV festgelegt.

Letzte Änderung 06.03.2025

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