Krankenversicherung: Weitere Abkommen

In dieser Rubrik finden Sie Informationen zu weiteren von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Sozialversicherungsabkommen.  

Bilaterale Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Abkommen abgeschlossen. Damit soll die Sozialversicherungssituation von Versicherten geregelt werden, die ihren Wohnsitz oder ihre Erwerbstätigkeit von der Schweiz in einen dieser Staaten verlegen und umgekehrt. Einige dieser Abkommen sind nicht auf die Krankenversicherung anwendbar. Sie haben im Krankenversicherungsbereich nur eine indirekte Wirkung, und zwar auf die Stellung der entsandten Arbeitnehmenden.

Abkommen mit Drittstaaten (ausserhalb der EU/EFTA)

Die Schweiz hat mit folgenden Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina*, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada (inkl. Québec), Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Republik San Marino, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay. Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten (siehe Tabelle im Anhang).

* Seit dem Inkrafttreten des Abkommens mit Bosnien und Herzegowina auf den 1. September 2021 wurde das Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien aufgehoben.  

Neues Sozialversicherungsabkommen mit Albanien

Das Abkommen mit Albanien ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Dieses Abkommen betrifft die Bereiche AHV und IV sowie UV und hat nur eine indirekte Wirkung auf die Krankenversicherung.

Die aus der Schweiz nach Albanien entsandten Arbeitnehmenden und ihre nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen bleiben in der Schweiz unterstellt, und zwar während der ganzen Dauer der Entsendung (maximal 2 Jahre). Sind diese Personen in Albanien obligatorisch krankenversichert, können sie auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Aus Albanien in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und ihre nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Sie können sich von dieser Pflicht befreien lassen, wenn ihr Arbeitgeber dafür sorgt, dass sie für Behandlungen in der Schweiz über eine gleichwertige Versicherung verfügen.

Neues Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich (UK)

Das Abkommen über soziale Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Dieses neue Abkommen, das die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten nach dem Brexit koordiniert, wird seit dem 1. November 2021 vorläufig angewendet. Die schweizerischen Gesetzesbestimmungen, welche die EU-Versicherten betreffen, gelten somit schon ab diesem Zeitpunkt auch für UK. Die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen wurden auf den 1. Januar 2023 angepasst.

Das Abkommen übernimmt in den grossen Zügen die Regelungen, die unter dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) anwendbar waren. Was die Versicherungspflicht anbelangt gilt das Erwerbsortprinzip. Die spezifische Regelung wonach Familienangehörige einer in der Schweiz versicherten Person, welche in UK wohnen, sich im Wohnland versichern müssen, wurde jedoch beibehalten. Da das Abkommen mit UK keinen Export vom Arbeitslosengeld vorsieht, müssen sich betroffene Arbeitslose mit Wohnsitz in der Schweiz oder UK im Wohnland versichern.

Die Anspruchsbescheinigungen für den Bezug von medizinischen Leistungen im anderen Staat sind die gleichen, wie in den Beziehungen mit der EU/EFTA (EKVK, Bescheinigung S1 und S2). Die Versicherten des nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service, NHS) legen für notwendige Behandlungen in der Schweiz die «UK Global Health Insurance Card» (GHIC) vor; ein Muster der GHIC ist auf der Internetseite der Gemeinsamen Einrichtung KVG aufgeschaltet (siehe untenstehenden Link > Anspruchsnachweis). Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich, wie dies auch im Verhältnis zu den EU-Staaten gehandhabt wird, via das elektronische System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information). Weitere Informationen finden sich im Informationsschreiben über den Brexit vom 1. November 2021 (siehe unten, Rubrik Dokumente).  

Abkommen mit europäischen Ländern

In der Vergangenheit hatte die Schweiz mit den meisten europäischen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU und das EFTA-Übereinkommen sind an die Stelle der bilateralen Abkommen mit den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA getreten. Für Personen, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FZA oder des EFTA-Übereinkommens fallen, gelten jedoch weiterhin die bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Ein Beispiel dafür sind Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit den Bestimmungen, die über die Entsendung gelten.

Zusätzliche Informationen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) veröffentlicht auch eine aktuelle Liste der Sozialversicherungsabkommen sowie Informationen zu den Abkommen über soziale Sicherheit mit verschiedenen Ländern (insbesondere Australien, Brasilien, Chile, Kanada, Kosovo, Japan, Mazedonien, Philippinen, Uruguay und Vereinigte Staaten). Siehe untenstehenden Link.

Weiterführende Themen

Aus der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmende unterstehen grundsätzlich weiterhin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende bleiben grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslands unterstellt.

Letzte Änderung 17.01.2025

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-versicherungen/gesetzgebung-krankenversicherung/internationale-sozialversicherungsabkommen/weitere-abkommen.html