Krankenversicherung: Weitere Abkommen

In dieser Rubrik finden Sie Informationen zu weiteren von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Sozialversicherungsabkommen.  

Bilaterale Sozialversicherungsabkommen

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Abkommen abgeschlossen. Damit soll die Sozialversicherungssituation von Versicherten geregelt werden, die ihren Wohnsitz oder ihre Erwerbstätigkeit von der Schweiz in einen dieser Staaten verlegen und umgekehrt. Einige dieser Abkommen sind nicht auf die Krankenversicherung anwendbar. Sie haben im Krankenversicherungsbereich nur eine indirekte Wirkung, und zwar auf die Stellung der entsandten Arbeitnehmenden.

Abkommen mit Drittstaaten (ausserhalb der EU/EFTA)

Die Schweiz hat mit folgenden Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Australien, Bosnien und Herzegowina*, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada (inkl. Québec), Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Republik San Marino, Serbien, Südkorea, Tunesien, Türkei, Uruguay und Vereinigte Staaten (siehe Tabelle im Anhang).  

* Seit dem Inkrafttreten des Abkommens mit Bosnien und Herzegowina auf den 1. September 2021 wurde das Sozialversicherungsabkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien aufgehoben.  

Neues Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien

Das Abkommen mit Tunesien ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Dieses Abkommen betrifft die Bereiche AHV und IV sowie UV und hat nur eine indirekte Wirkung auf die Krankenversicherung.

Die aus der Schweiz nach Tunesien entsandten Arbeitnehmenden und ihre nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen bleiben in der Schweiz unterstellt, und zwar während der ganzen Dauer der Entsendung (5 Jahre für Unselbstständigerwerbende, 2 Jahre für Selbstständigerwerbende). Sind diese Personen in Tunesien obligatorisch krankenversichert, können sie auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Aus Tunesien in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und ihre nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Sie können sich von dieser Pflicht befreien lassen, wenn ihr Arbeitgeber dafür sorgt, dass sie für Behandlungen in der Schweiz über eine gleichwertige Versicherung verfügen.

Abkommen mit europäischen Ländern

In der Vergangenheit hatte die Schweiz mit den meisten europäischen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU und das EFTA-Übereinkommen sind an die Stelle der bilateralen Abkommen mit den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA getreten. Für Personen, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FZA oder des EFTA-Übereinkommens fallen, gelten jedoch weiterhin die bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Ein Beispiel dafür sind Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit den Bestimmungen, die über die Entsendung gelten.

Zusätzliche Informationen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) veröffentlicht auch eine aktuelle Liste der Sozialversicherungsabkommen sowie Informationen zu den Abkommen über soziale Sicherheit mit verschiedenen Ländern (insbesondere Australien, Brasilien, Chile, Kanada, Kosovo, Japan, Mazedonien, Philippinen, Uruguay und Vereinigte Staaten). Siehe untenstehenden Link.

Weiterführende Themen

Aus der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende

Ins Ausland entsandte Arbeitnehmende unterstehen grundsätzlich weiterhin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende

In die Schweiz entsandte Arbeitnehmende bleiben grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslands unterstellt.

Letzte Änderung 27.06.2024

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