Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.
Bundesverfassung
Volk und Stände haben die Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin am 7. Februar 1999 mit einem Stimmenanteil von 87,9 Prozent und einer Stimmbeteiligung von 38 Prozent deutlich angenommen.
Grundzüge des Transplantationsgesetzes
- Die Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist unentgeltlich.
- Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
- Erweiterte Zustimmungslösung: Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person. Wenn diese keinen Willen geäussert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen.
- Todeskriterium: Das Gesetz stützt sich auf das so genannte «Hirntod»-Konzept ab. Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind.
- Für eine Lebendspende von Organen, Geweben oder Zellen braucht es keine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person.
- Oberstes Ziel bei der Zuteilung von Organen ist die Gerechtigkeit. Es darf niemand diskriminiert werden. Als massgebende Kriterien kommen nur die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Chancengleichheit sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt immer zentral und patientenbezogen durch die Nationale Zuteilungsstelle.
- Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken. Eine Limitierung wird er dann in Betracht ziehen, wenn die laufenden Bestrebungen im Bereich der Koordination der Spitzenmedizin nicht zum Erfolg führen sollten.
- Die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen ist nur mit einer Bewilligung des BAG möglich. Bestimmte Tätigkeiten, z.B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen, sind verboten.
- Xenotransplantationen sind nur mit einer Bewilligung des BAG möglich.
Verordnungen zum Transplantationsgesetz
Das Transplantationsgesetz umfasst sechs Ausführungsverordnungen:
Internationale Vereinbarungen
Rechtsetzungsprojekte in der Transplantationsmedizin
Angaben über laufende Rechtsetzungsprojekte im Bereich der Transplantationsmedizin finden Sie unter dem folgenden Link:
Richtlinien und Wegleitung
Verweis im Anhang 1, Ziff. 1 der Transplantationsverordnung
Medizin-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften
• Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und
Vorbereitung der Organentnahme
• Lebendspende von soliden Organen (2008)
Gesetze
Verfassung
Transplantationsgesetz
Ausführungsverordnungen
Letzte Änderung 21.02.2022
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 51 54