Gesetzgebung Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.

Bundesverfassung

Volk und Stände haben die Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin am 7. Februar 1999 mit einem Stimmenanteil von 87,9 Prozent und einer Stimmbeteiligung von 38 Prozent deutlich angenommen.

Grundzüge des Transplantationsgesetzes

  • Die Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist unentgeltlich.
  • Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
  • Erweiterte Zustimmungslösung: Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person. Wenn diese keinen Willen geäussert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen.
  • Todeskriterium: Das Gesetz stützt sich auf das so genannte «Hirntod»-Konzept ab. Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind.
  • Für eine Lebendspende von Organen, Geweben oder Zellen braucht es keine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person.
  • Oberstes Ziel bei der Zuteilung von Organen ist die Gerechtigkeit. Es darf niemand diskriminiert werden. Als massgebende Kriterien kommen nur die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Chancengleichheit sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt immer zentral und patientenbezogen durch die Nationale Zuteilungsstelle.
  • Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken. Eine Limitierung wird er dann in Betracht ziehen, wenn die laufenden Bestrebungen im Bereich der Koordination der Spitzenmedizin nicht zum Erfolg führen sollten.
  • Die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen ist nur mit einer Bewilligung des BAG möglich. Bestimmte Tätigkeiten, z.B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen, sind verboten.
  • Xenotransplantationen sind nur mit einer Bewilligung des BAG möglich.

Verordnungen zum Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz umfasst sechs Ausführungsverordnungen:

Internationale Vereinbarungen

Rechtsetzungsprojekte in der Transplantationsmedizin

Angaben über laufende Rechtsetzungsprojekte im Bereich der Transplantationsmedizin finden Sie unter dem folgenden Link:

Richtlinien und Wegleitung

Verweis im Anhang 1, Ziff. 1 der Transplantationsverordnung


Weiterführende Themen

Wirksamkeitsprüfung des Transplantationsgesetzes

Die Wirksamkeit des Transplantationsgesetzes wird laufend überprüft. Dazu werden systematisch Daten erhoben und interpretiert (Monitoring und Evaluation).

Gesuche & Bewilligungen im Bereich Transplantation

Die Melde- und Bewilligungspflichten im Bereich der Transplantationsmedizin gewährleisten eine effiziente Kontrolle und den Schutz der Bevölkerung vor Missbräuchen. Informieren Sie sich hier.

Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen

Spitäler sind heute besser für die Organspende gerüstet als noch vor ein paar Jahren. Dies dank dem Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» der 2021 nach acht Jahren abgeschlossen wurde. Das Fazit fällt weitgehend positiv aus.

Kennzahlen zur Transplantationsmedizin

In der Transplantationsmedizin werden regelmässig Daten erhoben und ausgewertet. Diese Seite zeigt die wichtigsten Kennzahlen im Bereich der Spende und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen.

Letzte Änderung 21.02.2022

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 51 54
E-Mail

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