Die Gesetzgebung zum Tabak und den elektronischen Zigaretten umfasst mehrere Gesetze und Verordnungen in verschiedenen Bereichen.
Gesetzgebung zu den Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten
- Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (SR 818.32) schützt die Menschen in der Schweiz vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und der Verwendung elektronischer Zigaretten. Kinder und Jugendliche sollen besonders geschützt werden. So sieht das Gesetz ein Abgabeverbot an Minderjährige vor wie auch weitere Einschränkungen für Werbung.
- Die Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (SR 818.321) regelt die Sicherheit und Zusammensetzung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten. Sie bestimmt, wie die Produkte deklariert und wo sie gemeldet werden müssen. Sie konkretisiert die neuen Bildwarnhinweise und sie legt den Rahmen für Testkäufe fest.
Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen
- Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sieht ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen vor, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Raucherräume und Raucherlokale können eingerichtet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Schutz vor Passivrauchen wird auf elektronische Zigaretten und erhitzte Tabakprodukte ausgedehnt.
- Die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (PaRV;SR 818.311) enthält insbesondere konkrete Bestimmungen zu den Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale. Zudem werden für Fachgeschäfte die Anforderungen für Degustationszonen definiert.
Gesetzgebung zur Tabakbesteuerung
- Das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31) legt den Gegenstand der Steuer sowie deren Erhebung fest. Es definiert auch die verschiedenen geltenden Tarife. Per 1. Oktober 2024 wird die Besteuerung für elektronische Zigaretten wieder eingeführt.
- Die Verordnung über die Tabakbesteuerung (TStV; SR 641.311) präzisiert, welche Produkte steuerpflichtig sind und regelt die Einzelheiten zum Erhebungsverfahren.
- Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer (SR 641.315)
- Die Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316) setzt den Tabakpräventionsfonds sowie dessen Fachstelle ein. Die Verordnung legt fest, welche Voraussetzungen an den Fonds gerichtete Gesuche um finanzielle Beiträge erfüllen müssen.
Weitere für den Tabakbereich relevante Gesetze
- Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) sorgt für einheitliche Regeln zur Erleichterung des internationalen Warenhandels. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips in der Schweiz. Nach diesem Prinzip können Produkte, die in der EU legal hergestellt und vermarktet werden, auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen vertrieben werden.
- Die Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV; SR 946.513.8) sieht bezüglich Tabak zwei Ausnahmen vom Cassis de Dijon-Prinzip vor. Die eine betrifft den Kleinhandelspreis, der auf den Verpackungen der Tabakwaren stehen muss, die zweite, dass Warnhinweise gemäss Schweizer Recht auf mehreren Produkten anzuwenden sind (E-Zigaretten ohne Nikotin, Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch (Snus-ähnlich, ohne Tabak), pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen, Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen; Art. 2 Bst.c Ziff. 12-14).
- Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) untersagt die Ausstrahlung von Werbung für Tabakwaren in den Radio- und Fernsehprogrammen (Art. 10). Das Werbeverbot wird auch auf elektronische Zigaretten und Produkte in funktionaler Einheit (z.B. Geräte für elektronische Zigaretten, oder Pfeifen) ausgedehnt.
- Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) legt die Anforderungen an den Tabakanbau fest.
Letzte Änderung 19.12.2024
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