Die Tabakgesetzgebung ist stark von Entwicklungen in der Vergangenheit geprägt und umfasst mehrere Gesetze und Verordnungen in verschiedenen Bereichen.
Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen
- Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sieht ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen vor, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Raucherräume und Raucherlokale können eingerichtet werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen.
- Die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (PaRV;SR 818.311) enthält insbesondere konkrete Bestimmungen zu den Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale.
Gesetzgebung zu den Tabakprodukten
- Das frühere Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) vom 9. Oktober 1992 setzt den Tabak einem Lebensmittel gleich (Art. 3 Abs. 3) und besagt, dass der Tabak die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden darf (Art. 13 Abs. 2). Ausserdem gilt das System zur Lebensmittelkontrolle und zur Umsetzung des Gesetzes auch für Tabakwaren.
Für Tabak und andere Raucherwaren sowie für Tabakerzeugnisse gelten bis zum Erlass eines entsprechenden besonderen Bundesgesetzes, jedoch längstens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, sowie die entsprechenden Verordnungen (LGV, TabV). Diese Vorversionen sind in der Systematischen Rechtssammlung zugänglich unter «Revisionen».
Die ursprüngliche vierjährige Übergangsfrist (Art. 73 LMG) ist am 30. April 2021 abgelaufen. Mit einer parlamentarischen Initiative (20.459) wurde sie jedoch bis zum 30. April 2025 verlängert. Diese Anpassung ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.
- Die frühere Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) gilt nur teilweise für Tabakprodukte (Art. 1 Abs. 3). Die entsprechenden Bestimmungen regeln namentlich die Selbstkontrolle, die amtlichen Kontrollen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren. Diese Vorversion ist in der Systematischen Rechtssammlung zugänglich unter «Revisionen».
- Die Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (TabV; SR 817.06) regelt die Herstellung, Kennzeichnung, Bewerbung und Abgabe von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Kräuterzigaretten, inklusive CBD-Cannabis). Sie umfasst insbesondere die positive Liste der zur Herstellung von Tabakerzeugnissen zugelassenen Stoffe und das Verbot der an Minderjährige gerichteten Werbung.
- Die Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten (SR 817.064) präzisiert die Anforderungen an die Gestaltung der kombinierten Warnhinweise und legt fest, welche Abbildungen von den Herstellern von Rauchtabakerzeugnissen verwendet werden müssen.
Gesetzgebung zur Tabakbesteuerung
- Das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31) legt den Gegenstand der Steuer sowie deren Erhebung fest. Es definiert auch die verschiedenen geltenden Tarife.
- Die Verordnung über die Tabakbesteuerung (TStV; SR 641.311) präzisiert, welche Produkte steuerpflichtig sind und regelt die Einzelheiten zum Erhebungsverfahren.
- Verordnung des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer (SR 641.315)
- Die Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316) setzt den Tabakpräventionsfonds sowie dessen Fachstelle ein. Die Verordnung legt fest, welche Voraussetzungen an den Fonds gerichtete Gesuche um finanzielle Beiträge erfüllen müssen.
Weitere für den Tabakbereich relevante Gesetze
- Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) sorgt für einheitliche Regeln zur Erleichterung des internationalen Warenhandels. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die Anwendung des Cassis de Dijon-Prinzips in der Schweiz. Nach diesem Prinzip können Produkte, die in der EU legal hergestellt und vermarktet werden, auch in der Schweiz ohne vorgängige Kontrollen vertrieben werden. Die Lebensmittel (inkl. Tabak) unterliegen jedoch einer Sonderregelung und müssen in Form einer Allgemeinverfügung bewilligt werden.
- Die Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV; SR 946.513.8) sieht bezüglich Tabak zwei Ausnahmen vom Cassis de Dijon-Prinzip vor. Die eine betrifft den Kleinhandelspreis, der auf den Verpackungen der Tabakwaren stehen muss, und die andere die Abbildungen zur Ergänzung der Warnhinweise, mit denen die Verpackungen der Tabakerzeugnisse versehen sein müssen (Art. 2 Bst.b Ziff. 3 und 4).
- Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) untersagt die Ausstrahlung von Werbung für Tabakwaren in den Radio- und Fernsehprogrammen (Art. 10).
- Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) legt die Anforderungen an den Tabakanbau fest.
Letzte Änderung 23.04.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 88 24