Gesetzgebung Schutz vor Schall und Laser

Die Schall- und Laserverordnung (SLV) legt Grenzwerte und Rahmenbedingungen fest, um gesundheitliche Schäden durch Schall und Laser bei Veranstaltungen zu verhindern. Sie gilt bei Veranstaltungen (Discos, Konzerten, Festivals etc.) im Freien oder in Gebäuden.

Die SLV wurde am 1. Juni 2019 durch die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) ersetzt. Die V-NISSG enthält neu auch Bestimmungen zu Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall.

Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)

  • Für Veranstaltungen mit Laserstrahlung, die bisher in der SLV geregelt waren, gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Solange können Veranstaltungen mit Laserstrahlung auch noch nach der SLV durchgeführt werden.
  • Meldungen, die in dieser Zeit gestützt auf die V-NISSG eingereicht werden, werden nach der V-NISSG beurteilt und die Kontrollen erfolgen durch das BAG.
  • Meldungen, die während dieser Zeitspanne gestützt auf die SLV eingereicht werden, werden nach der SLV beurteilt. Für den Vollzug bleiben in diesem Fall die kantonalen Vollzugsstellen bis am 01.12.2020 zuständig. Die kantonalen Behörden können aber die bei ihnen eingegangenen Meldungen an das BAG zur Stellungnahme weiterleiten (laser@bag.admin.ch) und das BAG anfragen, auch bei den Kontrollen vor Ort mitzuwirken.

Die Schall- und Laserverordnung SLV ganz kurz...

  • Die SLV regelt den Schutz des Publikums an Veranstaltungen.
  • Die SLV legt für Veranstaltungen einen Schallpegelgrenzwert von 100 Dezibel fest.
  • Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 und 100 Dezibel müssen den Behörden gemeldet werden.
  • Die Veranstalter müssen dem Publikum gratis Gehörschütze abgeben.
  • Bei Veranstaltungen mit Laseranlagen müssen die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC 60825-3:2008 über die Sicherheit von Laseranlagen eingehalten werden.
  • Es muss dafür gesorgt werden, dass sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen.

Achtung Dezibel

  • Das Dezibel ist ein logarithmisches Mass und kein lineares Mass wie der Meter oder das Kilogramm. Im Klartext heisst das:  Drei Dezibel zusätzlicher Schallpegel (Lautstärke) verdoppeln die Schallenergie, sechs zusätzliche Dezibel vervierfachen die Schallenergie.
  • Eine Veranstaltung mit 100 Dezibel (dB) belastet deshalb das Ohr mit fünfmal mehr Schallenergie als eine Veranstaltung mit 93 Dezibel.
  • Die Schallenergie ist eine Hauptursache für Gehörschäden.
  • Der Schallpegelgrenzwert wird über eine Stunde gemittelt. Schallpegel dürfen deshalb kurzfristig 100 dB überschreiten, wenn sie vorher oder nachher 100 dB unterschreiten.

Letzte Änderung 25.06.2019

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Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Sektion NIS und Dosimetrie
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
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Tel. +41 58 462 96 14
E-Mail

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