Neben Krebs gibt es andere nicht übertragbar stark verbreitet oder bösartige Krankheiten. Der Bund kann Registern, die solche Krankheiten erfassen, Finanzhilfen gewähren.
Nach Artikel 24 KRG kann der Bund Registern, die Daten über andere nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, die stark verbreitet oder bösartig sind, Finanzhilfen gewähren. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung. Die Entscheidungsinstanz für das Gesuchsverfahren ist das BAG.
Die bis Ende 2024 verfügbaren Mittel sind bereits ausgeschöpft. Das nächste Gesuchsverfahren wird voraussichtlich in 2024 durchgeführt.
Letzte Änderung 17.12.2020
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