Meldepflicht und Informationspflicht
Seit dem Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG; SR 818.33) sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens verpflichtet, Krebserkrankungen an das zuständige Krebsregister zu melden.
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose übermittelt, ist ausserdem dafür verantwortlich, die Patientin oder den Patienten mündlich und schriftlich über die Registrierung ihrer beziehungsweise seiner Daten und über ihre beziehungsweise seine Rechte zu informieren und das Datum der Patienteninformation an das zuständige Krebsregister zu melden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS).
Nur Daten zu bestätigten Diagnosen meldepflichtiger Krebserkrankungen müssen gemeldet werden; Verdachtsfälle fallen nicht unter Meldepflicht. Die meldepflichtigen Erkrankungen sind aufgeführt im Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV; SR 818.331).
Bei Fragen zu den meldepflichtigen Krebserkrankungen wenden Sie sich bitte an ein kantonalen Krebsregister oder an die Nationale Krebsregistrierungsstelle.
Grundsätzlich gilt: Diejenige Person oder Organisation muss die Daten melden, bei der die (ohnehin in der Krankengeschichte zu dokumentierenden) Daten anfallen.
Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose übermittelt, ist dafür verantwortlich, die Patientin oder den Patienten mündlich und schriftlich zu informieren. Die schriftliche Information wird von der Nationalen Krebsregistrierungsstelle zur Verfügung gestellt.
Die ärztliche Fachperson ist ausserdem dafür verantwortlich, dass das Datum der Patienteninformation dokumentiert und ebenfalls an das zuständige Krebsregister gemeldet wird.
Es liegt im Ermessen der ärztlichen Fachperson festzulegen, welche Person die Patientin oder den Patienten im konkreten Fall informiert und wann der geeignete Zeitpunkt für die Information ist.
Patientinnen und Patienten haben das Recht, der Registrierung ihrer Daten jederzeit zu widersprechen: Patientenrechte in der Krebsregistrierung
Basisdaten bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen
1. Zu Patientin oder Patienten
- Name und Vorname
- Versichertennummer (AHVN13)
- Wohnadresse
- Geburtsdatum
- Geschlecht
2. Zur meldepflichtigen Person (für allfällige Rückfragen des Krebsregisters)
- Name und Vorname
- Telefonnummer
- Adresse und E-Mail-Adresse
3. Zur meldepflichtigen Institution (für allfällige Rückfragen des Krebsregisters)
- Name, Vorname und Funktion der zuständigen Ansprechperson
- Telefonnummer
- Adresse und E-Mail-Adresse
4. Zur Diagnose
- Art der Krebserkrankung, Typ und Eigenschaften des Tumors
- Tumorausbreitung zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankheitsstadium, tumorspezifische Prognosefaktoren
- Untersuchungsmethode und Untersuchungsanlass
- Datum der Information der Patientin oder des Patienten
- Diagnosedatum und Lokalisation von Metastasen und Rezidiven
5. Zur Behandlung (Erstbehandlungskomplex)
- Art der Behandlung und Behandlungsziel
- Grundlagen des Behandlungsentscheids
- Behandlungsbeginn
Zusatzdaten bei Erwachsenen
- Angaben zu Vor- und Begleiterkrankungen
- Angaben zu Prädispositionen
Zusatzdaten bei Kindern und Jugendlichen
- Angaben zu Vor- und Begleiterkrankungen
- Angaben zu Prädispositionen
- Art der Behandlung und Behandlungsziel
- Grundlagen des Behandlungsentscheides
- Behandlungsbeginn
- Ergebnis der Erstbehandlung
- Ergebnis der Behandlung
- Angaben zu Nachsorgeuntersuchungen
Der Meldeaufwand soll sich in überschaubaren Grenzen halten. Deshalb dürfen meldepflichtige Personen und Institutionen Berichte ans Krebsregister weiterleiten, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin erstellen (beispielsweise Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe oder Auszüge aus der Krankengeschichte). Dabei müssen sie sicherstellen, dass diese Dokumente ausschliesslich Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen.
Für die elektronische Datenmeldung ans Krebsregister soll langfristig ein einheitliches Datenformat zur Anwendung kommen. Deshalb wird ein sogenanntes «Austauschformat KRG» geschaffen. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, dieses Format zu nutzen. Langfristig lohnt sich sein Einsatz aber für alle Beteiligen. Mehr Informationen finden Sie in der Rubrik «Datenformat Krebsregistermeldung».