Das Krebsregistrierungsgesetz (KRG; SR 818.33) führte einige Neuerungen ein, wie Patientenschutz, Meldepflicht, AHV-Nummer als Personenidentifikator und Standardisierung des Datensatzes, der Registrierung und Datenübermittlung.
Meldepflicht von Krebserkrankungen und kantonale Krebsregister
Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens sind mit dem KRG (SR 818.33) ab dem 1. Januar 2020 verpflichtet, bestimmte Daten zu Krebserkrankungen an das zuständige Krebsregister zu melden. Die Meldepflicht soll eine vollzählige Krebsregistrierung in der Schweiz ermöglichen.
Die Kantone sind zudem verpflichtet, ein kantonales Krebsregister zu führen oder sich einem bereits bestehenden anzuschliessen sowie die Pflicht zur Meldung der Krebserkrankungen und die Pflicht zur Information der Patientinnen und Patienten über die Registrierung ihrer Daten bei den Meldepflichtigen Personen und Institutionen durchzusetzen.
Datenmanagement
Das Datenmanagement ist wie folgt vorgesehen:
1. Eine Standardisierung des Datensatzes mit Unterscheidung zwischen:
- Basisdaten bei jeder Krebserkrankung
- Zusatzdaten bei Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen
- Zusatzdaten von Krebserkrankungen bei Erwachsenen mit Brust-, Darm- und Prostatakrebs
2. Eine Standardisierung der Übermittlung von Krebsdaten und des Registrierungsverfahrens durch:
- Fristenvorgaben
- Bereitstellung einer nationalen Registrierungssoftware und Hilfsmitteln
3. Eindeutige Zuordnung den Daten jeweiligen Fällen durch:
- Nutzung der AHV-Nummer zur Identifikation einer Person
Informationspflicht und Widerspruchsrecht
Die Persönlichkeitsrechte von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang Krebsregistrierung müssen geschützt werden. Das KRG gibt deshalb vor:
- Informationspflicht: Meldepflichtige sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten über die Registrierung ihrer Daten zu informieren.
- Widerspruchsrecht: Patientinnen und Patienten haben das Recht, die Registrierung ihrer Daten zu verweigern.
Auswertung der registrierten Daten
Ziel ist, dass die registrierten Daten vollzählig, vollständig, schweizweit einheitlich und international vergleichbar sind. Dies ermöglicht gesamtschweizerisch einheitliche Auswertungen. Dazu erstellt das Bundesamt für Statistik BFS ein jährliches Krebsmonitoring und alle fünf Jahre einen Krebsbericht. Die Nationale Krebsregistrierungsstelle (NKRS) und das Kinderkrebsregister (KiKR) werden ab 2024 zudem vertiefte Gesundheitsberichte erstellen und die Forschung unterstützen.
Für andere, stark verbreitete oder bösartige, nicht übertragbare Krankheiten wie beispielsweise Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Diabetes sieht das Gesetz eine finanzielle Unterstützung förderungswürdiger Register vor.
Revision der Krebsregistrierungsverordnung (KRV)
Die Vernehmlassung zur Änderung der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) dauerte vom 30. April bis am 12. August 2021. Der Bundesrat verabschiedete die Änderung an seiner Sitzung vom 17. November 2021. Sie trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Den Änderungserlass vom 30. April 2021 und die Erläuterungen sowie weitere Dokumente aus der Vernehmlassung finden Sie weiter unten im Register Dokumente.
Letzte Änderung 30.05.2022
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Krankheitsregister
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3003
Bern
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Tel.
+41 58 463 30 11