Das Betäubungsmittelgesetz

Das «Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe» (BetmG) und die entsprechenden Verordnungen regeln den Umgang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie die Aufgabenteilung der zuständigen nationalen und kantonalen Behörden.

Das Betäubungsmittelgesetz trat am 1. Juni 1952 in Kraft. In Übereinstimmung mit den UN-Drogenkontrollabkommen hat das Gesetz einerseits zum Ziel, den Drogenmissbrauch zu bekämpfen und andererseits den Umgang mit Betäubungsmitteln zu regeln. Mit der Teilrevision von 2008 wurde die Viersäulen-Drogenpolitik (Prävention, Therapie, Schadenminderung, Repression) der Schweiz gesetzlich verankert. Das revidierte Gesetz wurde von der Schweizer Stimmbevölkerung am 30. November 2008 in einer Referendumsabstimmung mit 68% angenommen und trat am 1. Juli 2011 in Kraft.

Zum Betäubungsmittelgesetz und Verordnungen

Was bezweckt das Betäubungsmittelgesetz?

Das Betäubungsmittelgesetz will:

  • dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen, namentlich durch Förderung der Abstinenz;
  • die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken regeln;
  • Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
  • die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren schützen, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen;
  • kriminelle Handlungen bekämpfen, die in engem Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen stehen.

Das Wichtigste zum BetmG aus Sicht der öffentlichen Gesundheit

Mit der Teilrevision vom 1. Juli 2011 wurden zentrale Aspekte der Schweizer Drogenpolitik gesetzlich verankert:

  • Viersäulen-Drogenpolitik: Neu wird auch die Säule Schadensminderung (Injektionsräume, Spritzentausch, etc.) im Gesetz explizit erwähnt.
  • Kinder- und Jugendschutz: Unter anderem wurden hohe Strafen bei der Abgabe von Drogen an Minderjährige und in Schulen festgelegt.
  • Früherkennung: Amtsstellen und Fachleute im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen haben die Befugnis, den zuständigen Behandlungs- und Sozialhilfestellen Kinder und Jugendliche zu melden, bei denen sie suchtbedingte Störungen festgestellt haben oder vermuten.
  • Heroingestützte Behandlung: Abhängige, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt, können sich einer heroingestützten Behandlung unterziehen.
  • Ausnahmebewilligungen für den Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln: Der Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von verbotenen Betäubungsmitteln sind für die wissenschaftliche Forschung, die Arzneimittelentwicklung und für die beschränkte medizinische Anwendung (compassionate use) möglich.

Am 1. Oktober 2013 ist das Ordnungsbussenverfahren (OBV) für Cannabis in Kraft getreten:

  • Der Konsum und Besitz von weniger als 10 Gramm Cannabis wird nur noch als einfache Gesetzesübertretung behandelt und kann bei Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 geahndet werden (Art. 19b Abs. 2 BetmG). Für Minderjährige gilt weiterhin das Jugendstrafrecht.  

Am 15. Mai 2021 ist der sogenannte Experimentierartikel in Kraft getreten (Art. 8a BetmG):

  • Dadurch wurde eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von wissenschaftlichen Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zum nichtmedizinischen Konsum von Erwachsene während einer 10-jährigen Experimentierphase geschaffen. Die Pilotversuche sollen eine wissenschaftliche Grundlage im Hinblick auf den Erlass einer möglichen künftigen Gesetzesänderung für die Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis liefern.

Am 1. August 2022 wurde das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben:

  • Patientinnen und Patienten erhalten damit einen einfacheren Zugang zu Cannabisarzneimitteln. Eine Ausnahmebewilligung des BAG für die Verschreibung dieser Medikamente ist nicht mehr erforderlich.
  • Die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte müssen dem BAG weiterhin Daten zur ärztlichen Behandlung mit Cannabisarzneimitteln melden (Art. 8b BetmG): Diese obligatorische Datenerhebung dient dazu, die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenzen zu deren Wirkungen zu gewinnen.

 

Betäubungsmittelverordnungen

Zum Betäubungsmittelgesetz gibt es zwei Bundesratsverordnungen und eine Verordnung des EDI: Es sind dies die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV), die Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV) und die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (BetmVV-EDI).

  • Die BetmKV regelt die Tätigkeiten von Swissmedic im Bereich der Erteilung von Bewilligungen für den gesetzlich erlaubten Umgang mit kontrollierten Substanzen sowie die damit verbundenen Kontrollen und ist vor allem für die industrielle Verwendung dieser Substanzen von Bedeutung.
  • Die BetmSV regelt die Massnahmen der Prävention, Therapie. Schadenminderung sowie die Ausnahmenbewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung von cannabishaltigen Arzneimitteln und die entsprechenden Kontrollen.
  • Die BetmVV-EDI listet die kontrollierten Betäubungsmittel sowie psychotropen Substanzen auf und bestimmt, welchen Kontrollmassnahmen sie unterstellt sind.

Letzte Änderung 24.02.2023

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