Mit dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) werden für die gesundheitspolitisch wichtigen Psychologieberufe gesamtschweizerisch verbindliche Standards in Sachen Aus- und Weiterbildung sowie Berufsausübung gesetzt.
- Psychologieberufegesetz
- Psychologieberufeverordnung
- Verordnung über das Psychologieberuferegister
- Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe
- Teilrevision des PsyG sowie der Psychologieberufeverordnung und der Registerverordnung PsyG
- Teilrevision der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
Psychologieberufegesetz
Der Schutz der Berufsbezeichnung «Psychologe» bzw. «Psychologin» dient dem Konsumentenschutz: Nur wer einen Master-, Lizentiats- oder FH-Diplomabschluss in Psychologie besitzt, darf sich in der Schweiz als «Psychologin» oder «Psychologe» bezeichnen.
Mit eidgenössischen Weiterbildungstiteln wird ein neues Qualitätslabel in den Fachgebieten Psychotherapie, Neuropsychologie, klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie sowie Kinder- und Jugendpsychologie eingeführt.
Mit dem Instrument der Akkreditierung wird die Qualität dieser Weiterbildungen überprüft. Nur diejenigen Weiterbildungen, die vom Bund akkreditiert worden sind dürfen eidg. Weiterbildungstitel verleihen.
Die Aus- und Weiterbildung sowie die Berufsausübung im Fachbereich Psychotherapie sind umfassend geregelt: Wer Psychotherapie privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, muss einen Master- oder gleichwertigen Hochschulabschluss in Psychologie besitzen und eine akkreditierte psychotherapeutische Weiterbildung absolviert haben.
Für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln ist die Psychologieberufekommission (PsyKo) zuständig: Die PsyKo prüft die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse "sur dossier". Nur diejenigen Psychologen respektive Psychotherapeutinnen, deren Aus- und Weiterbildung die Kommission als gleichwertig anerkennt, können sich in der Schweiz als Psychologen bezeichnen oder eine Berufsausübungsbewilligung in Psychotherapie erhalten.
Mit dem Psychologieberuferegister werden diejenigen Psychologinnen und Psychologen registriert, die sich über eine fundierte, eidgenössisch anerkannte Aus- und Weiterbildung in ihrem Fachgebiet ausweisen können.
Mit den Übergangsbestimmungen des PsyG wird all denjenigen Rechnung getragen, die bereits eine Berufsausübungsbewilligung in Psychotherapie haben oder ihre Psychotherapieweiterbildung vor Inkrafttreten des PsyG abgeschlossen oder begonnen haben. Insbesondere behalten alle bereits erteilten kantonalen Berufsausübungsbewilligungen ihre Gültigkeit.
Psychologieberufeverordnung
Die Psychologieberufeverordnung (PsyV) ist am 1. April 2013 in Kraft getreten. Die Psychologieberufeverordnung regelt das Bezeichnungsrecht der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen und anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln und legt die Gebühren für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel und für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge fest. Weiter listet sie in Anhang 2 die gemäss Artikel 49 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie abschliessend auf.
Verordnung über das Psychologieberuferegister
Die Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG) ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Sie bestimmt die im Psychologieberuferegister (PsyReg) erfassten Personengruppen und die eingetragenen Daten, legt fest, wie die im PsyReg eingetragenen Daten von verschiedenen Nutzergruppen verwendet werden können und regelt den Betrieb des Registers. Das PsyReg wird im Sommer 2017 für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe
Die Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Die AkkredV-PsyG regelt die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens. Sie legt insbesondere fest, welchen Umfang die Weiterbildung in den verschiedenen Fachbereichen der Psychologie haben muss und definiert die Qualitätsstandards, denen die Weiterbildung genügen muss, um akkreditiert zu werden.
Teilrevision des PsyG sowie der Psychologieberufeverordnung und der Registerverordnung PsyG
Um eine einheitliche Gesetzgebung in Bezug auf die Berufsausübung in den Gesundheitsberufen zu gewährleisten, wurden die Berufsausübungsbestimmungen für die Psychotherapie im Psychologieberufegesetz (PsyG) angepasst. Ihr Geltungsbereich wurde durch die Streichung des Ausdrucks «privatwirtschaftlich» auf alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Fachpersonen ausgeweitet. Zusätzliche Anpassungen wurden am Verordnungsrecht zum PsyG vorgenommen: Namentlich sollen zur Erhöhung des Kostendeckungsgrades Gebühren für das Erstellen der eidgenössischen Weiterbildungstitel erhoben werden.
Die Änderungen sind am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Teilrevision der Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG)
Die Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) wurde angepasst, um die Qualitätsstandards für das Fachgebiet der Psychotherapie (Anhang 1) und damit auch das Akkreditierungsverfahren zu verbessern. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Verringerung der Zahl der Standards und neue, präzisere Formulierungen.
Die Änderungen sind am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Letzte Änderung 04.01.2021
Kontakt
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Abteilung Gesundheitsversorgung und Berufe
Fachbereich Psychologieberufe
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