Das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG) regelt für sieben Gesundheitsberufe die Hochschulausbildung sowie die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung. Das Gesetz und die Verordnungen dazu sind am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG)
Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene GesBG vereinheitlicht die Bestimmungen bezüglich Hochschulausbildung und fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung für sieben Gesundheitsberufe: Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie und Osteopathie.
Die Regelung der Hochschulausbildung im Gesetz ermöglicht, die in den Studiengängen vermittelten Kompetenzen einheitlich festzulegen. Die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung (namentlich Bildungsgang für Pflegefachpersonen an einer höheren Fachschule) fallen unter das Bundesgesetz über die Berufsbildung.
Die Pflicht zur Akkreditierung der Studiengänge soll sicherstellen, dass die von den Studierenden zu erwerbenden Kompetenzen in den Studiengängen wirklich vermittelt werden. Es handelt sich um ein grundlegendes Instrument zur Qualitätssicherung im Hochschulbereich.
Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird von den Kantonen erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss dem Gesundheitsberufegesetz erfüllt sind. Das Gesetz legt zudem die mit der Bewilligung verbundenen Berufspflichten fest.
Des Weiteren ist die Erstellung eines Gesundheitsberuferegisters (GesReg) vorgesehen, in dem namentlich die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen nach diesem Gesetz, die Inhaberinnen und Inhaber von als gleichwertig anerkannten ausländischen Abschlüssen sowie die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung erfasst werden.
Die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse, die nach bisherigem Recht erworben wurden, fallen in die Zuständigkeit des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Der Bundesrat hat die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in den Gesundheitsberufen dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen.
Die Übergangsbestimmungen des GesBG regeln die Fälle von Personen, die bereits über eine nach kantonalem Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen. Diese Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton. Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, haben fünf Jahre Zeit, um eine Bewilligung einzuholen.
Gesundheitsberufekompetenzverordnung (GesBKV)
Diese Verordnung ergänzt die allgemeinen, sozialen und persönlichen Kompetenzen nach dem Gesetz, indem sie die für die Ausübung jedes der sieben Gesundheitsberufe erforderlichen berufsspezifischen Kompetenzen (Art. 5 GesBG) ausführt. Diese berufsspezifischen Kompetenzen dienen als gemeinsame Grundlage für die Hochschulstudienprogramme.
Registerverordnung GesBG
Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die im Gesundheitsberuferegister enthaltenen Daten sowie die Modalitäten der Datenverarbeitung (Art. 23–28 GesBG). Die Führung des Registers wird dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen. Das Register soll spätestens am 1. Februar 2022 öffentlich zugänglich sein.
Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV)
Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse unter Berücksichtigung der internationalen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 3 und 4 GesBG). In Bezug auf die Berufsausübungsbewilligung legt sie zudem die Gleichstellung von inländischen Abschlüssen nach aktuellem Recht und solchen nach bisherigem Recht fest (Art. 34 Abs. 3 GesBG).
Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG
In dieser Verordnung sind die Akkreditierungsstandards festgelegt, welche die Kompetenzen konkretisieren sollen, die in den Hochschulstudiengängen für die sieben Gesundheitsberufe zu vermitteln sind, damit gewährleistet ist, dass die Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge wirklich zur Berufsausübung in der Lage sind (Art. 10 GesBKV).
Letzte Änderung 25.03.2021
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