MEBEKO Ressort Ausbildung

Wir informieren Sie über die Aufgaben und Zusammensetzung des Ressorts Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle. 

Aufgaben und Kompetenzen

Die Aufgaben und Kompetenzen des Ressorts Ausbildung der MEBEKO sind in Artikel 50 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) geregelt und detailliert in Artikel 3 des Geschäftsreglements festgehalten.

Das Ressort Ausbildung:

  • berät das Akkreditierungsorgan, den Schweizerischen Akkreditierungsrat, den Bundesrat, das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und den Hochschulrat in Fragen der Ausbildung;
  • nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen im Bereich der Ausbildung;
  • erstattet dem EDI und dem Hochschulrat in Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin regelmässig Bericht;
  • entscheidet über die Anerkennung ausländischer Diplome;
  • entscheidet über die Gleichwertigkeit von Diplomen aus Staaten, mit denen die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat;
  • entscheidet über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung für Personen, deren Diplom nicht anerkannt werden kann, und über den Umfang dieser Prüfung;
  • überwacht die eidgenössischen Prüfungen;
  • kann den zuständigen Stellen Massnahmen zur Erhöhung der Qualität der Ausbildung vorschlagen.

Aufgaben der Geschäftsstelle

Eine Geschäftsstelle, welche in der Sektion Vollzug Gesundheitsberufe des Bundesamtes für Gesundheit BAG angesiedelt ist, sorgt dafür, dass die Aufgaben formell und inhaltlich korrekt, sowie fristgerecht ausgeführt werden.

Die Geschäftsstelle:

  • besorgt die Sekretariatsarbeiten und das Rechnungswesen;
  • bereitet die Sitzungen der MEBEKO vor und führt die Protokolle;
  • nimmt die Anmeldungen zur eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe entgegen und überprüft diese auf die Berechtigung, die eidgenössische Prüfung ablegen zu können;
  • bereitet die eidgenössische Prüfung administrativ vor und beliefert die Prüfungskommissionen und Standortverantwortlichen mit den Kandidatenlisten und Prüfungsunterlagen;
  • sorgt dafür, dass die Examinatorinnen und Examinatoren, die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die Standortverantwortlichen und alle anderen an der eidgenössischen Prüfung beteiligten Fachleute entschädigt werden;
  • führt die Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Diplome aus der EU/EFTA durch;
  • führt die Verfahren betreffend Erwerb des eidgenössischen Diploms für Personen mit nicht anerkennbaren ausländischen Diplomen durch;
  • stellt die eidgenössische Diplome und Ausweise in Kreditkartenformat aus;
  • erstellt für Inhaberinnen und Inhaber der eidgenössischen Diplome Diplombestätigungen, Richtlinien-Konformitätsbescheinigung und andere Beglaubigungen aus;
  • führt die Datenbank der MEBEKO (Meduse) zur Überwachung der eidgenössischen Prüfungen, der eidgenössischen und anerkannten Diplome und der Gleichwertigkeitsbescheinigungen;
  • sichert die Ausführung der Beschlüsse des Ressorts Ausbildung;
  • berät die MEBEKO und erteilt Auskünfte an Dritte.

Gesetze

Gesetzgebung Medizinalberufe

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) regelt die universitäre Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Fortbildung und Ausübung der universitären Medizinalberufe.

Letzte Änderung 18.01.2024

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
MEBEKO
Ressort Ausbildung
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 94 83
9–12h
E-Mail

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