Die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen erfordern ein enges Zusammenspiel von Bund und Kantonen. Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG) stärkt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich.
Funktion und Zuständigkeit
Die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen erfordern ein enges Zusammenspiel von Bund und Kantonen. Bund und Kantone müssen sich untereinander absprechen und koordinieren, um die Herausforderungen im Bereich der übertragbaren Krankheiten zu meistern.
Viele Beispiele zeigen, wie wichtig diese bereichsübergreifende Zusammenarbeit ist:
- in der jüngeren Vergangenheit: Covid-19 Pandemie (SARS-CoV-2), Masern, Grippepandemie H1N1
- heute: Vogelgrippe (H5N1), Mpox, Antibiotikaresistenzen, Healthcare-assoziierte Infektionen, Gesundheitsgefährdungen durch Erreger im Lebensmittelbereich (Campylobacter, Salmonellen, Listerien)
Mit Inkrafttreten des revidierten Epidemiengesetz (01.01.2016) wurde ein neues ständiges Koordinationsorgan geschaffen. Das KOr EpG institutionalisiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten auf fachlicher Ebene und hilft Bund und Kantonen, ihre Koordinationsverantwortung wahrzunehmen. Das KOr EpG steht unter der Leitung des BAG. Der Vorsitz des Organs obliegt der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG. In regelmässigen Abständen finden Koordinationssitzungen statt.
Das KOr EpG hat den gesetzlichen Auftrag:
- die Vorbereitungs-, Erkennungs-, Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen zu koordinieren;
- einen einheitlichen Vollzug zu fördern;
- die Information und Kommunikation abzusprechen;
- soweit es für die Aufgabenbewältigung notwendig und sinnvoll ist, das Einsatzorgan des Bundes zu unterstützen, insbesondere bei der Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.
Zusammensetzung
Das KOr EpG setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
- Bund: zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), eine Oberfeldärztin oder ein Oberfeldarzt, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS);
- Kantone: sechs Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte, eine Kantonschemikerin oder ein Kantonschemiker, eine Kantonsapothekerin oder ein Kantonsapotheker, eine Kantonstierärztin oder ein Kantonstierarzt, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK).
Bildung von Unterorganen
Das KOr EpG kann Unterorgane bilden, um spezifische Themen zu bearbeiten.
- Das ständige Unterorgan «One Health» wird vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) geleitet. Es unterstützt im Bereich der Zoonosen aber auch bei der Umsetzung von StAR die Koordination der zuständigen Stellen von Bund und Kantonen.
- Bereits bestehende Arbeitsgruppen (z. B. im Bereich der grenzsanitarischen Massnahmen) und neue Arbeitsgruppen können zukünftig bei Bedarf als Unterorgane des Koordinationsorgans konstituiert werden und erhalten so einen klareren institutionellen Rahmen.
Das Koordinationsorgan und seine Unterorgane sind flexibel ausgerichtet. Sowohl die Themen als auch die Zusammensetzung der Organe richten sich nach dem aktuellen Bedarf aus.
Letzte Änderung 03.10.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Strategien und gesetzliche Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 463 87 06