Übertragung von Programmen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) Dritte damit beauftragen, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung umzusetzen, Studien durchzuführen oder neue Qualitätsindikatoren zu erarbeiten und die bestehenden weiterzuentwickeln.

Die Abgeltungen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch hin mittels Globalbeiträgen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt.

Das Auswahlverfahren bei der Übertragung von Aufgaben mit Abgeltung (Art. 77d KVV) erfolgt in 3 Schritten: Ausschreibung, Beurteilung der Offerten und Auswahl, Vergabeentscheid. Anschliessend wird eine Leistungsvereinbarung mit der ausgewählten Anbieterin geschlossen (Art. 77f KVV).

Zu beachten:
Eine Zusammenarbeit mit der EQK in diesem Rahmen bedeutet nicht, dass die EQK bestimmte Organisationen, Personen, Produkte oder Leistungen empfiehlt.

Ausschreibung 

Stehen für die Übertragung einer Aufgabe mehrere geeignete Personen oder Organisationen zur Auswahl, so führt die Eidgenössische Qualitätskommission ein transparentes, objektives und unparteiisches Auswahlverfahren durch.

  • Die Eröffnung des Auswahlverfahrens wird im Bundesblatt publiziert (Art. 15b Abs. 2 SuG).
  • Die Teilnahmebedingungen, die Eignungskriterien und die Zuschlagskriterien werden in den Ausschreibungsunterlagen ausgeführt.
  • Die Frist für die Einreichung ist in der Ausschreibung angegeben. In diesem Zeitraum ist die Anbieterin berechtigt, Fragen zum Pflichtenheft an die Adresse eqk@bag.admin.ch zu richten. Die Antworten auf diese Fragen werden in einem Dokument zum Pflichtenheft veröffentlicht.

N.B.: Steht für die Übertragung einer Aufgabe nur eine geeignete Person oder Organisation zur Verfügung, so kann die Aufgabe ohne Ausschreibung übertragen werden.

Beurteilung der Offerten und Auswahl 

Zunächst wird jede Offerte auf die Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien geprüft. Die Berichtigung von Offerten kann verlangt werden. Alle eingegangenen Offerten werden dann anhand der in der Ausschreibung veröffentlichten Zuschlagskriterien beurteilt. Es wird ein vergleichender Bewertungsbericht erstellt.

Die EQK kann zur Unterstützung der Beurteilung von Offerten Expertinnen und Experten beiziehen.

Vergabeentscheid 

Die EQK entscheidet über die Vergabe der Leistungsvereinbarung oder den Abbruch des Auswahlverfahrens.

Der Vergabeentscheid wird allen Anbieterinnen mitgeteilt.

Leistungsvereinbarung 

Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:

  • die zu erfüllenden Aufgaben
  • die zu erreichenden Ziele
  • das methodische Vorgehen
  • die Bearbeitung, die Sicherheit und die Aufbewahrung der Daten
  • die Modalitäten zur Überprüfung der Zielerreichung
  • die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes
  • die Zahlungsmodalitäten
  • die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung der Aufgaben
  • die periodische Berichterstattung
  • die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung
  • die Anforderungen an den Bericht nach Artikel 77e Absatz 4 KVV.

Letzte Änderung 25.03.2024

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Kontakt

Eidgenössisches Departement des Inneren
Sekretariat der Eidgenössischen Qualitätskommission
c/o Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
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