Die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) kann zur Unterstützung von nationalen oder regionalen Projekten zur Qualitätsentwicklung Finanzhilfen gewähren.
Zu beachten: Eine Zusammenarbeit mit der EQK in diesem Rahmen bedeutet nicht, dass die EQK bestimmte Organisationen, Personen, Produkte oder Leistungen empfiehlt.
Der Prozess für die Gewährung von Finanzhilfen beinhaltet folgende Schritte:
- Gesuch um Finanzhilfe
- Prüfung des Gesuchs
- Gewährung oder Ablehnung der Finanzhilfe
Gesuch um Finanzhilfe
Eingabefristen für die Einreichung von Gesuchen um Finanzhilfe sind jeweils der 28. Februar und der 31. August.
Die EQK gewährt Finanzhilfen nach Artikel 58e Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung, wenn diese:
- einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele nach Artikel 58 KVG leisten;
- aufgrund von nachgewiesenem Handlungsbedarf ausgelöst wurden;
- nach wissenschaftlichen Methoden und anerkannten Standards oder Leitlinien durchgeführt werden;
- nicht zu Wettbewerbsverzerrung führen oder führen können.
Finanzhilfen werden auf Gesuch hin gewährt und dürfen maximal 50 % der Kosten decken. Das Formular mit allen weiteren Informationen und Anforderungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie im Reiter «Dokumente» unten auf dieser Seite.
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es mit den Anlagen per E-Mail an eqk@bag.admin.ch.
Prüfung des Gesuchs
Jedes Gesuch wird anhand der folgenden Mindestanforderungen vorab geprüft:
- Wurde das Gesuch fristgerecht eingereicht?
- Ist das Gesuchsformular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet?
- Enthält das Gesuch alle im Formular geforderten obligatorischen Anhänge?
- Deckt das Gesuch um Finanzhilfe maximal 50 % der Gesamtkosten des Projekts ab?
- Sind die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eingebrachten Finanzierungsquellen transparent dargelegt und abgesichert?
- Liegt dem Gesuch eine ausführliche Projektbeschreibung mit Angaben über Ziel, Vorgehen und erwartete Wirkungen bei?
Unklare oder unvollständige Gesuche werden an die Gesuchstellenden zurückgeschickt, mit der Aufforderung, sie innerhalb von 10 Tagen zu überarbeiten.
Bei vollständigen Gesuchen wird anschliessend beurteilt, ob sie den Anforderungen von Artikel 58e KVG und Artikel 77e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) genügen. Die Kriterien, die zur Prüfung der Gesuche herangezogen werden, finden Sie im Reiter «Dokumente» unten auf dieser Seite.
Die Gesuchstellenden verpflichten sich, während der Prüfung der Gesuche Fragen der EQK zu den eingereichten Unterlagen zu beantworten und bei der Klärung von Fragen behilflich zu sein. Die EQK erteilt den Gesuchstellenden jedoch während der Evaluation bis zur schriftlichen Mitteilung der definitiven Entscheide keine Auskünfte zu ihren Gesuchen.
Gewährung der Finanzhilfe oder Ablehnung des Gesuchs
Die EQK entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs. In der Regel werden die Entscheide innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Eingabefrist mitgeteilt. Werden viele Gesuche eingereicht, kann sich die Bekanntgabe der Entscheide verzögern.
Im Falle einer Gewährung der Finanzhilfe wird diese mittels Leistungsvereinbarung gemäss Artikel 77f KVV geregelt. Wird das Gesuch abgelehnt, erfolgt dies mit einer Verfügung, wobei den Gesuchstellenden eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Falls die Gesuche für Finanzhilfe, die ausgewählt worden sind, das verfügbare Budget übersteigen, werden sie nach folgenden Punkten priorisiert:
- In erster Priorität werden Gesuche um Finanzhilfen unterstützt, die sich am besten auf die Leistungsqualität zugunsten der Versicherten auswirken.
- In zweiter Priorität werden Gesuche um Finanzhilfen unterstützt, die am besten zur Erreichung der Ziele des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung und der Jahresziele der EQK beitragen.
Letzte Änderung 09.10.2023
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