Teilrevision des Epidemiengesetzes

Bern, 29.11.2023 – Der Bundesrat möchte die Rahmenbedingungen für die Bewältigung künftiger Pandemien verbessern. Zu diesem Zweck hat er an seiner Sitzung vom 29. November die Vernehmlassung zur Revision des Epidemiengesetzes (EpG) eröffnet. Diese Teilrevision soll es Bund und Kantonen ermöglichen, in enger Zusammenarbeit die Gesundheit der Bevölkerung vor künftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten oder Antibiotikaresistenzen zu schützen und die entsprechenden Präventionsmassnahmen rechtzeitig zu ergreifen. Die Vernehmlassung läuft bis zum 22. März 2024.

Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig Schlüsselelemente für die Prävention und Eindämmung übertragbarer Krankheiten sind. Das 2016 in Kraft getretene Epidemiengesetz (EpG) erwies sich als wirksames Instrument. Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, Überwachung, Einführung geeigneter Massnahmen und Koordination zwischen Bund und Kantonen: Viele Elemente haben während der Krise gut funktioniert, aber andere erfordern gewisse punktuelle Anpassungen.

Deshalb schlägt der Bundesrat nach Anhörung zahlreicher Akteure (Kantone, parlamentarische Kommissionen, Unternehmen, Institutionen und Verbände) sowie aufgrund mehrerer parlamentarischer Evaluationen und Vorstösse eine Teilrevision des EpG vor, um zu verstärken, was während der Covid-19-Krise funktioniert hat, und um die bestehenden Gesetzeslücken zu schliessen. Diese Revision ist im Hinblick auf weitere Pandemien und andere bedeutende Gesundheitsbedrohungen wie Antibiotikaresistenzen notwendig.

Notwendige Optimierungen

Die neue Regelung sieht eine Optimierung des im EpG enthaltenen dreistufigen Eskalationsmodells (normale, besondere und ausserordentliche Lage) vor. Dieses Modell ermöglicht eine klare Kompetenzenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Falle einer spezifischen Gesundheitsgefährdung durch eine übertragbare Krankheit. Insbesondere sollen die bei der Beurteilung einer gesundheitlichen Gefahrenlage zu berücksichtigenden Punkte und Bestimmungen präzisiert sowie eine bessere Einbindung der Kantone und des Parlaments vorgesehen werden.

Der Entwurf zur Teilrevision ermöglicht es auch, die Übergänge zwischen normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage präziser zu regeln und insbesondere den Begriff «besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» besser zu definieren. Fixe Schwellenwerte werden jedoch nicht festgelegt, da diese je nach Pandemie variieren können. Der Revisionsentwurf regelt zudem, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat Aufgaben der Kantone übernimmt und was er anordnen kann. Ausserdem sollen die Vorkehrungen im Hinblick auf künftige Pandemien verstärkt und verbindlicher ausgestaltet werden. Bestimmte Massnahmen bezüglich Homeoffice, Maskenpflicht, Zertifikate oder Schutzkonzepte werden ebenfalls präzisiert.

Verstärkte Überwachung

Die neue Regelung beinhaltet auch die Verstärkung, Digitalisierung und bessere Vernetzung der Systeme und Methoden zur Überwachung übertragbarer Krankheiten. Dazu gehören beispielsweise das nationale Meldesystem, das Abwassermonitoring und die Durchführung der Gensequenzierung. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig diese Systeme sind, um die Entwicklung der Lage erfassen und rechtzeitig angemessene Massnahmen einleiten zu können. Durch die Stärkung der Überwachungssysteme können neue Bedrohungen in Zukunft besser erkannt werden.

Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen und nosokomialen Infektionen

Antibiotikaresistenzen und nosokomiale Infektionen stellen zwei der bedeutendsten aktuellen und künftigen Herausforderungen in der öffentlichen Gesundheit dar. Die Teilrevision des Gesetzes sieht auch die Einführung neuer Massnahmen zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen und zur Prävention von therapieassoziierten Infektionen vor. Der One-Health-Aspekt, der sich auf die Wechselbeziehung zwischen menschlicher Gesundheit, Tiergesundheit und Umwelt konzentriert, wird ebenfalls verstärkt. Die Gesetzesrevision sieht auch eine optimierte Finanzierung der vom Bund erworbenen Impfstoffe, Tests und Arzneimittel vor.

Letzte Änderung 29.11.2023

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